Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der PflegehelferinPflegeassistentin oder des PflegehelfersPflegeassistenten und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.
(2) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” entwickelt auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte betreffend Arbeit oder Begleitung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen und führt diese Projekte eigenverantwortlich durch und evaluiert sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen befähigt:
1. | eigenverantwortliche Durchführung der “personenzentrierten Lebensplanung”, | |||||||||
2. | eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik, wie z. B. basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung, | |||||||||
3. | eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel. |
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der PflegehelferinPflegeassistentin oder des PflegehelfersPflegeassistenten und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.
(2) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” entwickelt auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte betreffend Arbeit oder Begleitung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen und führt diese Projekte eigenverantwortlich durch und evaluiert sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen befähigt:
1. | eigenverantwortliche Durchführung der “personenzentrierten Lebensplanung”, | |||||||||
2. | eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik, wie z. B. basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung, | |||||||||
3. | eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel. |