§ 35 NÖ LVGG Aufwandersatz

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Jenen zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannten Personen, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, gebührt für die erforderliche Mitwirkung an den vorbereitenden Maßnahmen nach den §§ 33 und 34 ein Aufwandersatz. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 40,- Euro, mindestens jedoch 100,- Euro für jede Sitzung. Dies gilt gegebenenfalls auch für die Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin bzw. des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Jenen zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannten Personen, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, gebührt für die erforderliche Mitwirkung an den vorbereitenden Maßnahmen nach den §§ 33 und 34 ein Aufwandersatz. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 40,- Euro, mindestens jedoch 100,- Euro für jede Sitzung. Dies gilt gegebenenfalls auch für die Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin bzw. des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.

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