Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das Land erhebt Gebühren auf Grundlage des § 64 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2010BGBl. II Nr. 51/2017, insbesondere für folgende Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen:
1. | die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, | |||||||||
2. | die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben (§ 54 LMSVG); | |||||||||
3. | die Durchführung der Trichinenuntersuchung (§ 5 Z 2 der | |||||||||
4. | die Probenentnahmen und Untersuchungen bei der Schlachtung (§ 55 LMSVG); | |||||||||
5. | die Rückstandskontrollen (2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG). |
(2) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch zu entrichten:
1. | in voller Höhe, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung stattgefunden hat; | |||||||||
2. | in der Höhe der Pauschalgebühr, wenn sich das Aufsichtsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttieruntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Lebensmittelunternehmer oder die Lebensmittelunternehmerin die beabsichtigte(n) Schlachtung(en) nicht oder erst zu einem anderen Zeitpunkt vornehmen will. |
(1) Das Land erhebt Gebühren auf Grundlage des § 64 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2010BGBl. II Nr. 51/2017, insbesondere für folgende Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen:
1. | die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, | |||||||||
2. | die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben (§ 54 LMSVG); | |||||||||
3. | die Durchführung der Trichinenuntersuchung (§ 5 Z 2 der | |||||||||
4. | die Probenentnahmen und Untersuchungen bei der Schlachtung (§ 55 LMSVG); | |||||||||
5. | die Rückstandskontrollen (2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG). |
(2) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch zu entrichten:
1. | in voller Höhe, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung stattgefunden hat; | |||||||||
2. | in der Höhe der Pauschalgebühr, wenn sich das Aufsichtsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttieruntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Lebensmittelunternehmer oder die Lebensmittelunternehmerin die beabsichtigte(n) Schlachtung(en) nicht oder erst zu einem anderen Zeitpunkt vornehmen will. |