§ 20 NÖ BSG 1998 Allgemeine Bestimmungen

NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.

(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß einseitige Belastungen sowie Belastungen durch maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen minimiert werden.

(3) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, daß die Bediensteten ihre Arbeit möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit verrichten können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.

(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß einseitige Belastungen sowie Belastungen durch maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen minimiert werden.

(3) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, daß die Bediensteten ihre Arbeit möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit verrichten können.

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