§ 2 NÖ SLA (weggefallen)

NÖ Schülerheimverordnung Lernmittelbeitragsverordnung Arbeitsmittelbeitragsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) An öffentlichen Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen können unter Beachtung des Grundsatzes der Kostenangemessenheit und Sparsamkeit zur Anschaffung von Unterrichtsbehelfen, insbesondere von Materialien für den praktischen Unterricht, Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden§ 2 NÖ SLA seit 31.08.2018 weggefallen. Die Lern- und Arbeitsmittelbeiträge dürfen nicht überschreiten:

1.

für Fachschüler je Semester:

a)

Fachrichtung Gartenbau: € 260,–

b)

Fachrichtung Pferdewirtschaft: € 400,–

c)

alle übrigen Fachrichtungen: € 200,–

2.

für Berufsschüler je Unterrichtswoche:

a)

Fachrichtung Gartenbau: € 16,–

b)

Fachrichtung Pferdewirtschaft € 25,–

c)

alle übrigen Fachrichtungen: € 12,–

Sie dürfen zu Beginn des Unterrichtsjahres für das gesamte Unterrichtsjahr eingehoben werden.

(2) Nicht verbrauchte Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sind dem Schüler am Ende des laufenden Unterrichtsjahres oder bei vorzeitigem Austritt bzw. bei Ausschluß aus der Schule zurückzuzahlen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 07.09.2015 bis 31.08.2018
(1) An öffentlichen Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen können unter Beachtung des Grundsatzes der Kostenangemessenheit und Sparsamkeit zur Anschaffung von Unterrichtsbehelfen, insbesondere von Materialien für den praktischen Unterricht, Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden§ 2 NÖ SLA seit 31.08.2018 weggefallen. Die Lern- und Arbeitsmittelbeiträge dürfen nicht überschreiten:

1.

für Fachschüler je Semester:

a)

Fachrichtung Gartenbau: € 260,–

b)

Fachrichtung Pferdewirtschaft: € 400,–

c)

alle übrigen Fachrichtungen: € 200,–

2.

für Berufsschüler je Unterrichtswoche:

a)

Fachrichtung Gartenbau: € 16,–

b)

Fachrichtung Pferdewirtschaft € 25,–

c)

alle übrigen Fachrichtungen: € 12,–

Sie dürfen zu Beginn des Unterrichtsjahres für das gesamte Unterrichtsjahr eingehoben werden.

(2) Nicht verbrauchte Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sind dem Schüler am Ende des laufenden Unterrichtsjahres oder bei vorzeitigem Austritt bzw. bei Ausschluß aus der Schule zurückzuzahlen.

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