§ 3 NÖ SBB-AV 2007 Theoretische Ausbildung

NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 1 angeführten Unterrichtseinheiten. Das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin bzw. Arzt, Psychologin bzw. Psychologe, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- und Fach-Sozialbetreuerin bzw. Diplom- und Fach-Sozialbetreuer, Heimhelferin bzw. Heimhelfer usw.) mit Erfahrung in den Bereichen “Altenarbeit”, “Familienarbeit”, “Behindertenarbeit”, “Behindertenbetreuung” oder der “Gesundheits- und Krankenpflege” durchzuführen.

(3) Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

(4) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” sind die in der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.

(5) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.

(6) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung zu evaluieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 1 angeführten Unterrichtseinheiten. Das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin bzw. Arzt, Psychologin bzw. Psychologe, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- und Fach-Sozialbetreuerin bzw. Diplom- und Fach-Sozialbetreuer, Heimhelferin bzw. Heimhelfer usw.) mit Erfahrung in den Bereichen “Altenarbeit”, “Familienarbeit”, “Behindertenarbeit”, “Behindertenbetreuung” oder der “Gesundheits- und Krankenpflege” durchzuführen.

(3) Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

(4) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” sind die in der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.

(5) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.

(6) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung zu evaluieren.

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