§ 14 T-KMG

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Die Gemeinde hat die Gemeindebewohner in regelmäßigen Abständen über Maßnahmen zum Schutz vor Katastrophen, insbesondere über die wesentlichen Inhalte des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, zu informieren. Auf Verlangen ist Gemeindebewohnern Einsicht in den Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu gewähren, sofern dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Schutz kritischer Infrastruktur entgegenstehen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 31.03.2006 bis 31.12.2023

Die Gemeinde hat die Gemeindebewohner in regelmäßigen Abständen über Maßnahmen zum Schutz vor Katastrophen, insbesondere über die wesentlichen Inhalte des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, zu informieren. Auf Verlangen ist Gemeindebewohnern Einsicht in den Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu gewähren, sofern dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Schutz kritischer Infrastruktur entgegenstehen.

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