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(2) Der Betreiber eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Notfallplan-Betriebes hat, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen internen Notfallplan vorzulegen.
(3) Die Verwaltungsleiter von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Krankenanstalten, die Leiter von in diesem Zeitpunkt bestehenden Heimen und die Brandschutzbeauftragten von in diesem Zeitpunkt bestehenden Schul-, Kindergarten- oder Hortgebäuden haben dem Bürgermeister bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Notfallplan vorzulegen.
(4) Der Betreiber eines am 1. Juni 2015 bestehenden Notfallplan-Betriebes hat,
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(5) Die jeweils zuständige Behörde hat bis spätestens 1. Jänner 2022 den Gemeinde-Katastrophenschutzplan, den Bezirks-Katastrophenschutzplan und den Landes-Katastrophenschutzplan um Planungsmaßnahmen zur Evakuierung von Personen nach § 7 Abs. 2 lit. e in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2021 zu ergänzen, es sei denn, dass solche Planungsmaßnahmen im betreffenden Katastrophenschutzplan bereits enthalten sind.
(2) Der Betreiber eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Notfallplan-Betriebes hat, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen internen Notfallplan vorzulegen.
(3) Die Verwaltungsleiter von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Krankenanstalten, die Leiter von in diesem Zeitpunkt bestehenden Heimen und die Brandschutzbeauftragten von in diesem Zeitpunkt bestehenden Schul-, Kindergarten- oder Hortgebäuden haben dem Bürgermeister bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Notfallplan vorzulegen.
(4) Der Betreiber eines am 1. Juni 2015 bestehenden Notfallplan-Betriebes hat,
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(5) Die jeweils zuständige Behörde hat bis spätestens 1. Jänner 2022 den Gemeinde-Katastrophenschutzplan, den Bezirks-Katastrophenschutzplan und den Landes-Katastrophenschutzplan um Planungsmaßnahmen zur Evakuierung von Personen nach § 7 Abs. 2 lit. e in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2021 zu ergänzen, es sei denn, dass solche Planungsmaßnahmen im betreffenden Katastrophenschutzplan bereits enthalten sind.