§ 26 T-KMG Übergangsbestimmungen

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan und der Bezirks-Katastrophenschutzplan sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.

(2) Der Betreiber eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Notfallplan-Betriebes hat, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen internen Notfallplan vorzulegen.

(3) Die Verwaltungsleiter von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Krankenanstalten, die Leiter von in diesem Zeitpunkt bestehenden Heimen und die Brandschutzbeauftragten von in diesem Zeitpunkt bestehenden Schul-, Kindergarten- oder Hortgebäuden haben dem Bürgermeister bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Notfallplan vorzulegen.

(4) Der Betreiber eines am 1. Juni 2015 bestehenden Notfallplan-Betriebes hat,

a)

sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, bis spätestens 1. Juni 2016 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen dem § 11 entsprechenden internen Notfallplan vorzulegen und

b)

der für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Juni 2016 die erforderlichen Informationen zu übermitteln,

es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt nach § 11 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 oder nach entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die für dessen Erstellung maßgebenden Informationen entsprechen dem Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und sind unverändert geblieben.

(5) Die jeweils zuständige Behörde hat bis spätestens 1. Jänner 2022 den Gemeinde-Katastrophenschutzplan, den Bezirks-Katastrophenschutzplan und den Landes-Katastrophenschutzplan um Planungsmaßnahmen zur Evakuierung von Personen nach § 7 Abs. 2 lit. e in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2021 zu ergänzen, es sei denn, dass solche Planungsmaßnahmen im betreffenden Katastrophenschutzplan bereits enthalten sind.

  1. (1)Absatz einsDer Gemeinde-Katastrophenschutzplan und der Bezirks-Katastrophenschutzplan sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Notfallplan-Betriebes hat, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen internen Notfallplan vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Verwaltungsleiter von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Krankenanstalten, die Leiter von in diesem Zeitpunkt bestehenden Heimen und die Brandschutzbeauftragten von in diesem Zeitpunkt bestehenden Schul-, Kindergarten- oder Hortgebäuden haben dem Bürgermeister bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Notfallplan vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Der Betreiber eines am 1. Juni 2015 bestehenden Notfallplan-Betriebes hat,
    1. a)Litera asofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, bis spätestens 1. Juni 2016 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen dem § 11 entsprechenden internen Notfallplan vorzulegen undsofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, bis spätestens 1. Juni 2016 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen dem Paragraph 11, entsprechenden internen Notfallplan vorzulegen und
    2. b)Litera bder für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Juni 2016 die erforderlichen Informationen zu übermitteln,
    es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt nach § 11 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 oder nach entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die für dessen Erstellung maßgebenden Informationen entsprechen dem Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und sind unverändert geblieben.es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt nach Paragraph 11, des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012, oder nach entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die für dessen Erstellung maßgebenden Informationen entsprechen dem Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und sind unverändert geblieben.
  5. (5)Absatz 5Die jeweils zuständige Behörde hat bis spätestens 1. Jänner 2022 den Gemeinde-Katastrophenschutzplan, den Bezirks-Katastrophenschutzplan und den Landes-Katastrophenschutzplan um Planungsmaßnahmen zur Evakuierung von Personen nach § 7 Abs. 2 lit. e in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2021 zu ergänzen, es sei denn, dass solche Planungsmaßnahmen im betreffenden Katastrophenschutzplan bereits enthalten sind.Die jeweils zuständige Behörde hat bis spätestens 1. Jänner 2022 den Gemeinde-Katastrophenschutzplan, den Bezirks-Katastrophenschutzplan und den Landes-Katastrophenschutzplan um Planungsmaßnahmen zur Evakuierung von Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera e, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021, zu ergänzen, es sei denn, dass solche Planungsmaßnahmen im betreffenden Katastrophenschutzplan bereits enthalten sind.
  6. (6)Absatz 6Die bisher als Verordnungen in Geltung stehenden und in der vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung dokumentierten Gemeinde-Katastrophenschutzpläne, Bezirks-Katastrophenschutzpläne und der als Verordnung in Geltung stehende Landes-Katastrophenschutzplan gelten als vom jeweils zuständigen Organ erstellte und gleichzeitig den jeweils übergeordneten Behörden vorgelegte Katastrophenschutzpläne im Sinn des § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bzw. § 9, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023.Die bisher als Verordnungen in Geltung stehenden und in der vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung dokumentierten Gemeinde-Katastrophenschutzpläne, Bezirks-Katastrophenschutzpläne und der als Verordnung in Geltung stehende Landes-Katastrophenschutzplan gelten als vom jeweils zuständigen Organ erstellte und gleichzeitig den jeweils übergeordneten Behörden vorgelegte Katastrophenschutzpläne im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, bzw. Paragraph 9,, jeweils in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.2023
(1) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan und der Bezirks-Katastrophenschutzplan sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.

(2) Der Betreiber eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Notfallplan-Betriebes hat, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen internen Notfallplan vorzulegen.

(3) Die Verwaltungsleiter von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Krankenanstalten, die Leiter von in diesem Zeitpunkt bestehenden Heimen und die Brandschutzbeauftragten von in diesem Zeitpunkt bestehenden Schul-, Kindergarten- oder Hortgebäuden haben dem Bürgermeister bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Notfallplan vorzulegen.

(4) Der Betreiber eines am 1. Juni 2015 bestehenden Notfallplan-Betriebes hat,

a)

sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, bis spätestens 1. Juni 2016 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen dem § 11 entsprechenden internen Notfallplan vorzulegen und

b)

der für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Juni 2016 die erforderlichen Informationen zu übermitteln,

es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt nach § 11 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 oder nach entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die für dessen Erstellung maßgebenden Informationen entsprechen dem Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und sind unverändert geblieben.

(5) Die jeweils zuständige Behörde hat bis spätestens 1. Jänner 2022 den Gemeinde-Katastrophenschutzplan, den Bezirks-Katastrophenschutzplan und den Landes-Katastrophenschutzplan um Planungsmaßnahmen zur Evakuierung von Personen nach § 7 Abs. 2 lit. e in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2021 zu ergänzen, es sei denn, dass solche Planungsmaßnahmen im betreffenden Katastrophenschutzplan bereits enthalten sind.

  1. (1)Absatz einsDer Gemeinde-Katastrophenschutzplan und der Bezirks-Katastrophenschutzplan sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Notfallplan-Betriebes hat, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen internen Notfallplan vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Verwaltungsleiter von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Krankenanstalten, die Leiter von in diesem Zeitpunkt bestehenden Heimen und die Brandschutzbeauftragten von in diesem Zeitpunkt bestehenden Schul-, Kindergarten- oder Hortgebäuden haben dem Bürgermeister bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Notfallplan vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Der Betreiber eines am 1. Juni 2015 bestehenden Notfallplan-Betriebes hat,
    1. a)Litera asofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, bis spätestens 1. Juni 2016 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen dem § 11 entsprechenden internen Notfallplan vorzulegen undsofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, bis spätestens 1. Juni 2016 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen dem Paragraph 11, entsprechenden internen Notfallplan vorzulegen und
    2. b)Litera bder für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Juni 2016 die erforderlichen Informationen zu übermitteln,
    es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt nach § 11 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 oder nach entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die für dessen Erstellung maßgebenden Informationen entsprechen dem Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und sind unverändert geblieben.es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt nach Paragraph 11, des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012, oder nach entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die für dessen Erstellung maßgebenden Informationen entsprechen dem Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und sind unverändert geblieben.
  5. (5)Absatz 5Die jeweils zuständige Behörde hat bis spätestens 1. Jänner 2022 den Gemeinde-Katastrophenschutzplan, den Bezirks-Katastrophenschutzplan und den Landes-Katastrophenschutzplan um Planungsmaßnahmen zur Evakuierung von Personen nach § 7 Abs. 2 lit. e in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2021 zu ergänzen, es sei denn, dass solche Planungsmaßnahmen im betreffenden Katastrophenschutzplan bereits enthalten sind.Die jeweils zuständige Behörde hat bis spätestens 1. Jänner 2022 den Gemeinde-Katastrophenschutzplan, den Bezirks-Katastrophenschutzplan und den Landes-Katastrophenschutzplan um Planungsmaßnahmen zur Evakuierung von Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera e, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021, zu ergänzen, es sei denn, dass solche Planungsmaßnahmen im betreffenden Katastrophenschutzplan bereits enthalten sind.
  6. (6)Absatz 6Die bisher als Verordnungen in Geltung stehenden und in der vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung dokumentierten Gemeinde-Katastrophenschutzpläne, Bezirks-Katastrophenschutzpläne und der als Verordnung in Geltung stehende Landes-Katastrophenschutzplan gelten als vom jeweils zuständigen Organ erstellte und gleichzeitig den jeweils übergeordneten Behörden vorgelegte Katastrophenschutzpläne im Sinn des § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bzw. § 9, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023.Die bisher als Verordnungen in Geltung stehenden und in der vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung dokumentierten Gemeinde-Katastrophenschutzpläne, Bezirks-Katastrophenschutzpläne und der als Verordnung in Geltung stehende Landes-Katastrophenschutzplan gelten als vom jeweils zuständigen Organ erstellte und gleichzeitig den jeweils übergeordneten Behörden vorgelegte Katastrophenschutzpläne im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, bzw. Paragraph 9,, jeweils in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,.

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