§ 40 T-WO Anzahl der Weidetiere

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Weide in Wäldern dürfen nur so viele Ziegen und Schafe, einschließlich des natürlichen Zuwachses, aufgetrieben werden, wie der Tierhalter mit betriebseigenem Futter überwintert hat.

(2) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze durch Verordnung die Anzahl der Weidetiere festzulegen, die beim Auftrieb nicht überschritten werden darf. Für die Kundmachung einer solchen Verordnung gilt § 39 Abs. 4.

  1. (1)Absatz einsZur Weide in Wäldern dürfen nur so viele Ziegen und Schafe, einschließlich des natürlichen Zuwachses, aufgetrieben werden, wie der Tierhalter mit betriebseigenem Futter überwintert hat.
  2. (2)Absatz 2Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die Anzahl der Weidetiere festzulegen, die beim Auftrieb nicht überschritten werden darf.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2023
(1) Zur Weide in Wäldern dürfen nur so viele Ziegen und Schafe, einschließlich des natürlichen Zuwachses, aufgetrieben werden, wie der Tierhalter mit betriebseigenem Futter überwintert hat.

(2) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze durch Verordnung die Anzahl der Weidetiere festzulegen, die beim Auftrieb nicht überschritten werden darf. Für die Kundmachung einer solchen Verordnung gilt § 39 Abs. 4.

  1. (1)Absatz einsZur Weide in Wäldern dürfen nur so viele Ziegen und Schafe, einschließlich des natürlichen Zuwachses, aufgetrieben werden, wie der Tierhalter mit betriebseigenem Futter überwintert hat.
  2. (2)Absatz 2Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die Anzahl der Weidetiere festzulegen, die beim Auftrieb nicht überschritten werden darf.

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