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(2) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze durch Verordnung die Anzahl der Weidetiere festzulegen, die beim Auftrieb nicht überschritten werden darf. Für die Kundmachung einer solchen Verordnung gilt § 39 Abs. 4.
(2) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze durch Verordnung die Anzahl der Weidetiere festzulegen, die beim Auftrieb nicht überschritten werden darf. Für die Kundmachung einer solchen Verordnung gilt § 39 Abs. 4.