§ 40 T-WO Anzahl der Weidetiere

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Weide in Wäldern dürfen nur so viele Ziegen und Schafe, einschließlich des natürlichen Zuwachses, aufgetrieben werden, wie der Tierhalter mit betriebseigenem Futter überwintert hat.
  2. (2)Absatz 2Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die Anzahl der Ziegen und Schafe (Weidetiere) festzulegen, die beim Auftrieb nicht überschritten werden darf.

Stand vor dem 02.01.2026

In Kraft vom 01.01.2024 bis 02.01.2026
  1. (1)Absatz einsZur Weide in Wäldern dürfen nur so viele Ziegen und Schafe, einschließlich des natürlichen Zuwachses, aufgetrieben werden, wie der Tierhalter mit betriebseigenem Futter überwintert hat.
  2. (2)Absatz 2Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die Anzahl der Ziegen und Schafe (Weidetiere) festzulegen, die beim Auftrieb nicht überschritten werden darf.

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