§ 65 T-LWKLAK Wahlausschreibung

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Bote für Tirol auszuschreiben. Der Auszählungstag darf nicht mehr als acht Wochen vor und nicht mehr als acht Wochen nach dem Ablauf von sechs Jahren nach dem letzten Auszählungstag liegen. Die Wahlausschreibung ist überdies auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer und in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.

(2) In der Wahlausschreibung ist der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.

(3) Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Auszählungstag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Auszählungstag voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Auszählungstag auf Antrag der zuständigen Wahlkommission durch Kundmachung im Bote für Tirol auf einen anderen Tag verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die zuständige Wahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Wahlleiter im Bote für Tirol kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Abs. 1 dritter Satz gilt im Fall der Verschiebung des Auszählungstages sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auszuschreiben. Der Auszählungstag darf nicht mehr als acht Wochen vor und nicht mehr als acht Wochen nach dem Ablauf von sechs Jahren nach dem letzten Auszählungstag liegen. Die Wahlausschreibung ist überdies auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer und in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.
  2. (2)Absatz 2In der Wahlausschreibung ist der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.
  3. (3)Absatz 3Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Auszählungstag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Auszählungstag voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Auszählungstag auf Antrag der zuständigen Wahlkommission durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auf einen anderen Tag verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die zuständige Wahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Wahlleiter im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Abs. 1 dritter Satz gilt im Fall der Verschiebung des Auszählungstages sinngemäß.Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Auszählungstag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Auszählungstag voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Auszählungstag auf Antrag der zuständigen Wahlkommission durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auf einen anderen Tag verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die zuständige Wahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Wahlleiter im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Absatz eins, dritter Satz gilt im Fall der Verschiebung des Auszählungstages sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 14.08.2020 bis 31.12.2023
(1) Die Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Bote für Tirol auszuschreiben. Der Auszählungstag darf nicht mehr als acht Wochen vor und nicht mehr als acht Wochen nach dem Ablauf von sechs Jahren nach dem letzten Auszählungstag liegen. Die Wahlausschreibung ist überdies auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer und in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.

(2) In der Wahlausschreibung ist der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.

(3) Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Auszählungstag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Auszählungstag voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Auszählungstag auf Antrag der zuständigen Wahlkommission durch Kundmachung im Bote für Tirol auf einen anderen Tag verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die zuständige Wahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Wahlleiter im Bote für Tirol kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Abs. 1 dritter Satz gilt im Fall der Verschiebung des Auszählungstages sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auszuschreiben. Der Auszählungstag darf nicht mehr als acht Wochen vor und nicht mehr als acht Wochen nach dem Ablauf von sechs Jahren nach dem letzten Auszählungstag liegen. Die Wahlausschreibung ist überdies auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer und in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.
  2. (2)Absatz 2In der Wahlausschreibung ist der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.
  3. (3)Absatz 3Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Auszählungstag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Auszählungstag voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Auszählungstag auf Antrag der zuständigen Wahlkommission durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auf einen anderen Tag verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die zuständige Wahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Wahlleiter im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Abs. 1 dritter Satz gilt im Fall der Verschiebung des Auszählungstages sinngemäß.Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Auszählungstag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Auszählungstag voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Auszählungstag auf Antrag der zuständigen Wahlkommission durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auf einen anderen Tag verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die zuständige Wahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Wahlleiter im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Absatz eins, dritter Satz gilt im Fall der Verschiebung des Auszählungstages sinngemäß.

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