§ 15 T-SF Aufgaben der Stiftungsaufsicht

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Verwaltung der Stiftungen, insbesondere die Erhaltung des Stammvermögens, die Anlage des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungserträge und die laufende Erfüllung des Stiftungszweckes, zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung von den Stiftungsorganen jederzeit die erforderlichen Auskünfte verlangen und in sämtliche Unterlagen Einsicht nehmen.

(3) Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ist der Landesregierung ein Rechnungsabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. In diesem sind die Einnahmen und die Ausgaben der Stiftung sowie der Vermögensstand zum 31. Dezember, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstiges Vermögen unter gesonderter Ausweisung von Zustiftungen, Rücklagen und Erträgen, die dem Stammvermögen zugeführt wurden, darzustellen. Ist in der Stiftungssatzung ein Rechnungsjahr abweichend vom Kalenderjahr festgelegt, so ist der Rechnungsabschluss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Rechnungsjahres vorzulegen und hat die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögensstandes zum Ende des Rechnungsjahres zu erfolgen. Dem Rechnungsabschluss sind ein Bericht über die zur Erfüllung des Stiftungszweckes gesetzten Maßnahmen sowie die jeweils zugrunde liegenden Beschlüsse oder Verfügungen der Stiftungsorgane anzuschließen.

  1. (1)Absatz einsDie Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Verwaltung der Stiftungen, insbesondere die Erhaltung des Stammvermögens, die Anlage des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungserträge und die laufende Erfüllung des Stiftungszweckes, zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung von den Stiftungsorganen jederzeit die erforderlichen Auskünfte verlangen und in sämtliche Unterlagen Einsicht nehmen.
  3. (3)Absatz 3Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ist der Landesregierung ein Rechnungsabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln. In diesem sind die Einnahmen und die Ausgaben der Stiftung sowie der Vermögensstand zum 31. Dezember, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstiges Vermögen unter gesonderter Ausweisung von Zustiftungen, Rücklagen und Erträgen, die dem Stammvermögen zugeführt wurden, darzustellen. Ist in der Stiftungssatzung ein Rechnungsjahr abweichend vom Kalenderjahr festgelegt, so ist der Rechnungsabschluss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Rechnungsjahres zu übermitteln und hat die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögensstandes zum Ende des Rechnungsjahres zu erfolgen. Dem Rechnungsabschluss sind ein Bericht über die zur Erfüllung des Stiftungszweckes gesetzten Maßnahmen sowie die jeweils zugrunde liegenden Beschlüsse oder Verfügungen der Stiftungsorgane anzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.2023
(1) Die Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Verwaltung der Stiftungen, insbesondere die Erhaltung des Stammvermögens, die Anlage des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungserträge und die laufende Erfüllung des Stiftungszweckes, zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung von den Stiftungsorganen jederzeit die erforderlichen Auskünfte verlangen und in sämtliche Unterlagen Einsicht nehmen.

(3) Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ist der Landesregierung ein Rechnungsabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. In diesem sind die Einnahmen und die Ausgaben der Stiftung sowie der Vermögensstand zum 31. Dezember, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstiges Vermögen unter gesonderter Ausweisung von Zustiftungen, Rücklagen und Erträgen, die dem Stammvermögen zugeführt wurden, darzustellen. Ist in der Stiftungssatzung ein Rechnungsjahr abweichend vom Kalenderjahr festgelegt, so ist der Rechnungsabschluss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Rechnungsjahres vorzulegen und hat die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögensstandes zum Ende des Rechnungsjahres zu erfolgen. Dem Rechnungsabschluss sind ein Bericht über die zur Erfüllung des Stiftungszweckes gesetzten Maßnahmen sowie die jeweils zugrunde liegenden Beschlüsse oder Verfügungen der Stiftungsorgane anzuschließen.

  1. (1)Absatz einsDie Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Verwaltung der Stiftungen, insbesondere die Erhaltung des Stammvermögens, die Anlage des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungserträge und die laufende Erfüllung des Stiftungszweckes, zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung von den Stiftungsorganen jederzeit die erforderlichen Auskünfte verlangen und in sämtliche Unterlagen Einsicht nehmen.
  3. (3)Absatz 3Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ist der Landesregierung ein Rechnungsabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln. In diesem sind die Einnahmen und die Ausgaben der Stiftung sowie der Vermögensstand zum 31. Dezember, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstiges Vermögen unter gesonderter Ausweisung von Zustiftungen, Rücklagen und Erträgen, die dem Stammvermögen zugeführt wurden, darzustellen. Ist in der Stiftungssatzung ein Rechnungsjahr abweichend vom Kalenderjahr festgelegt, so ist der Rechnungsabschluss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Rechnungsjahres zu übermitteln und hat die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögensstandes zum Ende des Rechnungsjahres zu erfolgen. Dem Rechnungsabschluss sind ein Bericht über die zur Erfüllung des Stiftungszweckes gesetzten Maßnahmen sowie die jeweils zugrunde liegenden Beschlüsse oder Verfügungen der Stiftungsorgane anzuschließen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten