§ 32 TJG 2004 Voraussetzungen für die Bestellung

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,

c)

im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

d)

die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen,

e)

fachlich geeignet sind,

f)

in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können und

g)

den Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben können.

(2) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,

a)

die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben,

b)

denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 ausgesprochen wurde oder

c)

die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Umwelt, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.

(3) Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 33) oder eine nach § 33 Abs. 14 anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben. Wurde diese Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a oder einer nach § 33a Abs. 3 anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.

  1. (1)Absatz einsZu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die
    1. a)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. b)Litera bvolljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,
    3. c)Litera cim Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,
    4. d)Litera ddie geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen,
    5. e)Litera efachlich geeignet sind,
    6. f)Litera fin einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können und
    7. g)Litera gden Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben können.
  2. (2)Absatz 2Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,
    1. a)Litera adie sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben,
    2. b)Litera bdenen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 ausgesprochen wurde oderdenen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach Paragraph 20, ausgesprochen wurde oder
    3. c)Litera cdie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Umwelt, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
    Zur Beurteilung der Voraussetzungen nach lit. c ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.Zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Litera c, ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 33) oder eine nach § 33 Abs. 14 anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben. Wurde diese Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a oder einer nach § 33a Abs. 3 anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (Paragraph 33,) oder eine nach Paragraph 33, Absatz 14, anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben. Wurde diese Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach Paragraph 33 a, oder einer nach Paragraph 33 a, Absatz 3, anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.2023
(1) Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,

c)

im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

d)

die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen,

e)

fachlich geeignet sind,

f)

in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können und

g)

den Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben können.

(2) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,

a)

die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben,

b)

denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 ausgesprochen wurde oder

c)

die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Umwelt, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.

(3) Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 33) oder eine nach § 33 Abs. 14 anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben. Wurde diese Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a oder einer nach § 33a Abs. 3 anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.

  1. (1)Absatz einsZu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die
    1. a)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. b)Litera bvolljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,
    3. c)Litera cim Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,
    4. d)Litera ddie geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen,
    5. e)Litera efachlich geeignet sind,
    6. f)Litera fin einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können und
    7. g)Litera gden Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben können.
  2. (2)Absatz 2Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,
    1. a)Litera adie sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben,
    2. b)Litera bdenen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 ausgesprochen wurde oderdenen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach Paragraph 20, ausgesprochen wurde oder
    3. c)Litera cdie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Umwelt, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
    Zur Beurteilung der Voraussetzungen nach lit. c ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.Zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Litera c, ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 33) oder eine nach § 33 Abs. 14 anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben. Wurde diese Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a oder einer nach § 33a Abs. 3 anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (Paragraph 33,) oder eine nach Paragraph 33, Absatz 14, anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben. Wurde diese Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach Paragraph 33 a, oder einer nach Paragraph 33 a, Absatz 3, anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.

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