§ 6 T-KMG Landeswarnzentrale

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Land Tirol hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Landeswarnzentrale hat insbesondere:

a)

die Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen,

b)

die Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Leitung zu unterstützen,

c)

die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale oder Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,

d)

Informationen über eingetretene schwere Unfälle und Katastrophen den zuständigen Bundesdienststellen und der Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.

(3) Die Landeswarnzentrale hat weiters Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen unverzüglich an die Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.

(4) Zivilschutzsignale haben aus folgenden Signalen zu bestehen:

a)

Warnung: drei Minuten anhaltender gleich bleibender Dauerton,

b)

Alarm: mindestens eine Minute auf- und abschwellender Heulton,

c)

Entwarnung: eine Minute anhaltender gleich bleibender Dauerton.

  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben.
  2. (2)Absatz 2Die Landeswarnzentrale hat insbesondere:
    1. a)Litera adie Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen,die Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen,
    2. b)Litera bdie Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Leitung zu unterstützen,die Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, bei der Leitung zu unterstützen,
    3. c)Litera cdie Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale, Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) oder über textbasierte Nachrichten nach § 125 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 47/2023, vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale, Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) oder über textbasierte Nachrichten nach Paragraph 125, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2023,, vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,
    4. d)Litera dInformationen über eingetretene schwere Unfälle und Katastrophen den zuständigen Bundesdienststellen und der Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3Die Landeswarnzentrale hat weiters Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen unverzüglich an die Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.
  4. (4)Absatz 4Zivilschutzsignale haben aus folgenden Signalen zu bestehen:
    1. a)Litera aWarnung: drei Minuten anhaltender gleich bleibender Dauerton,
    2. b)Litera bAlarm: mindestens eine Minute auf- und abschwellender Heulton,
    3. c)Litera cEntwarnung: eine Minute anhaltender gleich bleibender Dauerton.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 31.03.2006 bis 31.12.2023
(1) Das Land Tirol hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Landeswarnzentrale hat insbesondere:

a)

die Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen,

b)

die Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Leitung zu unterstützen,

c)

die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale oder Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,

d)

Informationen über eingetretene schwere Unfälle und Katastrophen den zuständigen Bundesdienststellen und der Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.

(3) Die Landeswarnzentrale hat weiters Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen unverzüglich an die Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.

(4) Zivilschutzsignale haben aus folgenden Signalen zu bestehen:

a)

Warnung: drei Minuten anhaltender gleich bleibender Dauerton,

b)

Alarm: mindestens eine Minute auf- und abschwellender Heulton,

c)

Entwarnung: eine Minute anhaltender gleich bleibender Dauerton.

  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben.
  2. (2)Absatz 2Die Landeswarnzentrale hat insbesondere:
    1. a)Litera adie Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen,die Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen,
    2. b)Litera bdie Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Leitung zu unterstützen,die Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, bei der Leitung zu unterstützen,
    3. c)Litera cdie Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale, Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) oder über textbasierte Nachrichten nach § 125 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 47/2023, vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale, Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) oder über textbasierte Nachrichten nach Paragraph 125, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2023,, vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,
    4. d)Litera dInformationen über eingetretene schwere Unfälle und Katastrophen den zuständigen Bundesdienststellen und der Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3Die Landeswarnzentrale hat weiters Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen unverzüglich an die Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.
  4. (4)Absatz 4Zivilschutzsignale haben aus folgenden Signalen zu bestehen:
    1. a)Litera aWarnung: drei Minuten anhaltender gleich bleibender Dauerton,
    2. b)Litera bAlarm: mindestens eine Minute auf- und abschwellender Heulton,
    3. c)Litera cEntwarnung: eine Minute anhaltender gleich bleibender Dauerton.

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