§ 11 T-SF Stiftungsvorstand

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Als Organ der Stiftung ist ein Stiftungsvorstand, bestehend aus drei Mitgliedern, einzurichten.

(2) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten und zu vertreten und insbesondere für die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er hat seine Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Im Fall schuldhafter Pflichtverletzung haften die Mitglieder des Stiftungsvorstandes für einen allfälligen daraus entstandenen Schaden.

(3) In den Stiftungsvorstand dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Natürliche Personen müssen überdies volljährig und im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidungsfähig sein. Die Bestellung, das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ist der Landesregierung unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des jeweiligen Mitgliedes, bei juristischen Personen unter Angabe ihrer Bezeichnung, ihres Sitzes sowie des Vor- und Familiennamens der zur ihrer Vertretung berufenen Organe, anzuzeigen.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihnen für ihre Mühewaltung eine Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Die Vergütung ist vom Stiftungsvorstand mit einstimmigem Beschluss festzulegen. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Tätigkeit und zu den Erträgen der Stiftung stehen. Durch die Gewährung der Vergütung darf die Zuerkennung von Stiftungserträgen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(5) Der Stiftungsvorstand hat seine Tätigkeit entsprechend zu dokumentieren und die Unterlagen der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.

  1. (1)Absatz einsAls Organ der Stiftung ist ein Stiftungsvorstand, bestehend aus drei Mitgliedern, einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten und zu vertreten und insbesondere für die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er hat seine Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Im Fall schuldhafter Pflichtverletzung haften die Mitglieder des Stiftungsvorstandes für einen allfälligen daraus entstandenen Schaden.
  3. (3)Absatz 3In den Stiftungsvorstand dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Natürliche Personen müssen überdies volljährig und im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidungsfähig sein. Die Bestellung, das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ist der Landesregierung unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des jeweiligen Mitgliedes, bei juristischen Personen unter Angabe ihrer Bezeichnung, ihres Sitzes sowie des Vor- und Familiennamens der zur ihrer Vertretung berufenen Organe, anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Sitzungen des Stiftungsvorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  5. (5)Absatz 5In dringenden Fällen können Beschlüsse des Stiftungsvorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihnen für ihre Mühewaltung eine Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Die Vergütung ist vom Stiftungsvorstand mit einstimmigem Beschluss festzulegen. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Tätigkeit und zu den Erträgen der Stiftung stehen. Durch die Gewährung der Vergütung darf die Zuerkennung von Stiftungserträgen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  7. (7)Absatz 7Der Stiftungsvorstand hat seine Tätigkeit entsprechend zu dokumentieren und die Unterlagen der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
(1) Als Organ der Stiftung ist ein Stiftungsvorstand, bestehend aus drei Mitgliedern, einzurichten.

(2) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten und zu vertreten und insbesondere für die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er hat seine Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Im Fall schuldhafter Pflichtverletzung haften die Mitglieder des Stiftungsvorstandes für einen allfälligen daraus entstandenen Schaden.

(3) In den Stiftungsvorstand dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Natürliche Personen müssen überdies volljährig und im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidungsfähig sein. Die Bestellung, das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ist der Landesregierung unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des jeweiligen Mitgliedes, bei juristischen Personen unter Angabe ihrer Bezeichnung, ihres Sitzes sowie des Vor- und Familiennamens der zur ihrer Vertretung berufenen Organe, anzuzeigen.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihnen für ihre Mühewaltung eine Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Die Vergütung ist vom Stiftungsvorstand mit einstimmigem Beschluss festzulegen. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Tätigkeit und zu den Erträgen der Stiftung stehen. Durch die Gewährung der Vergütung darf die Zuerkennung von Stiftungserträgen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(5) Der Stiftungsvorstand hat seine Tätigkeit entsprechend zu dokumentieren und die Unterlagen der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.

  1. (1)Absatz einsAls Organ der Stiftung ist ein Stiftungsvorstand, bestehend aus drei Mitgliedern, einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten und zu vertreten und insbesondere für die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er hat seine Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Im Fall schuldhafter Pflichtverletzung haften die Mitglieder des Stiftungsvorstandes für einen allfälligen daraus entstandenen Schaden.
  3. (3)Absatz 3In den Stiftungsvorstand dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Natürliche Personen müssen überdies volljährig und im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidungsfähig sein. Die Bestellung, das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ist der Landesregierung unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des jeweiligen Mitgliedes, bei juristischen Personen unter Angabe ihrer Bezeichnung, ihres Sitzes sowie des Vor- und Familiennamens der zur ihrer Vertretung berufenen Organe, anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Sitzungen des Stiftungsvorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  5. (5)Absatz 5In dringenden Fällen können Beschlüsse des Stiftungsvorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihnen für ihre Mühewaltung eine Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Die Vergütung ist vom Stiftungsvorstand mit einstimmigem Beschluss festzulegen. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Tätigkeit und zu den Erträgen der Stiftung stehen. Durch die Gewährung der Vergütung darf die Zuerkennung von Stiftungserträgen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  7. (7)Absatz 7Der Stiftungsvorstand hat seine Tätigkeit entsprechend zu dokumentieren und die Unterlagen der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln.

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