§ 10 T-LWKLAK Vorstand

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus:

a)

dem Präsidenten,

b)

dem Vizepräsidenten und

c)

vier weiteren Mitgliedern, von denen mindestens zwei Obmänner einer Bezirkslandwirtschaftskammer sein müssen.

(2) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder zu wählen, die die weiteren Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung zu vertreten haben.

(3) Dem Vorstand obliegen:

a)

die Vorbereitung der Beratungen in der Vollversammlung und der dort zu fassenden Beschlüsse,

b)

die Entscheidung in Personalangelegenheiten,

c)

die Ausübung des Rechtes zur Entsendung von Vertretern in Körperschaften, Gerichte, Behörden, Beiräte und dergleichen oder zur Erstattung entsprechender Vorschläge,

d)

die Beschlussfassung in jenen Angelegenheiten, die durch Rechtsvorschriften ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind,

e)

die Besorgung aller sonstigen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder dem Präsidenten zugewiesen sind.

(4) Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  1. (1)Absatz einsDer Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus:
    1. a)Litera adem Präsidenten,
    2. b)Litera bdem Vizepräsidenten und
    3. c)Litera cvier weiteren Mitgliedern, von denen mindestens zwei Obmänner einer Bezirkslandwirtschaftskammer sein müssen.
  2. (2)Absatz 2Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder zu wählen, die die weiteren Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung zu vertreten haben.Die weiteren Mitglieder nach Absatz eins, Litera c, sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder zu wählen, die die weiteren Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung zu vertreten haben.
  3. (3)Absatz 3Dem Vorstand obliegen:
    1. a)Litera adie Vorbereitung der Beratungen in der Vollversammlung und der dort zu fassenden Beschlüsse,
    2. b)Litera bdie Entscheidung in Personalangelegenheiten,
    3. c)Litera cdie Ausübung des Rechtes zur Entsendung von Vertretern in Körperschaften, Gerichte, Behörden, Beiräte und dergleichen oder zur Erstattung entsprechender Vorschläge,
    4. d)Litera ddie Beschlussfassung in jenen Angelegenheiten, die durch Rechtsvorschriften ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind,
    5. e)Litera edie Besorgung aller sonstigen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder dem Präsidenten zugewiesen sind.
  4. (4)Absatz 4Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
  5. (5)Absatz 5Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  6. (6)Absatz 6Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. (7)Absatz 7In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2023
(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus:

a)

dem Präsidenten,

b)

dem Vizepräsidenten und

c)

vier weiteren Mitgliedern, von denen mindestens zwei Obmänner einer Bezirkslandwirtschaftskammer sein müssen.

(2) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder zu wählen, die die weiteren Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung zu vertreten haben.

(3) Dem Vorstand obliegen:

a)

die Vorbereitung der Beratungen in der Vollversammlung und der dort zu fassenden Beschlüsse,

b)

die Entscheidung in Personalangelegenheiten,

c)

die Ausübung des Rechtes zur Entsendung von Vertretern in Körperschaften, Gerichte, Behörden, Beiräte und dergleichen oder zur Erstattung entsprechender Vorschläge,

d)

die Beschlussfassung in jenen Angelegenheiten, die durch Rechtsvorschriften ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind,

e)

die Besorgung aller sonstigen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder dem Präsidenten zugewiesen sind.

(4) Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  1. (1)Absatz einsDer Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus:
    1. a)Litera adem Präsidenten,
    2. b)Litera bdem Vizepräsidenten und
    3. c)Litera cvier weiteren Mitgliedern, von denen mindestens zwei Obmänner einer Bezirkslandwirtschaftskammer sein müssen.
  2. (2)Absatz 2Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder zu wählen, die die weiteren Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung zu vertreten haben.Die weiteren Mitglieder nach Absatz eins, Litera c, sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder zu wählen, die die weiteren Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung zu vertreten haben.
  3. (3)Absatz 3Dem Vorstand obliegen:
    1. a)Litera adie Vorbereitung der Beratungen in der Vollversammlung und der dort zu fassenden Beschlüsse,
    2. b)Litera bdie Entscheidung in Personalangelegenheiten,
    3. c)Litera cdie Ausübung des Rechtes zur Entsendung von Vertretern in Körperschaften, Gerichte, Behörden, Beiräte und dergleichen oder zur Erstattung entsprechender Vorschläge,
    4. d)Litera ddie Beschlussfassung in jenen Angelegenheiten, die durch Rechtsvorschriften ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind,
    5. e)Litera edie Besorgung aller sonstigen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder dem Präsidenten zugewiesen sind.
  4. (4)Absatz 4Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
  5. (5)Absatz 5Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  6. (6)Absatz 6Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. (7)Absatz 7In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

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