§ 23 T-GVOG Inkrafttreten

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. März 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 15 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 20232028 außer Kraft.Paragraph 15, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 20232028 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Fremden, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen aufgrund des § 2a Abs. 3 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurden, sind diese Leistungen im bisher festgesetzten Ausmaß weiter zu gewähren. Eine Neufestsetzung dieser Leistungen nach diesem Gesetz hat nur bei einer Änderung der Sachlage zu erfolgen.Fremden, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen aufgrund des Paragraph 2 a, Absatz 3, des Tiroler Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurden, sind diese Leistungen im bisher festgesetzten Ausmaß weiter zu gewähren. Eine Neufestsetzung dieser Leistungen nach diesem Gesetz hat nur bei einer Änderung der Sachlage zu erfolgen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 31.12.2022 bis 30.12.2023
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. März 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 15 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 20232028 außer Kraft.Paragraph 15, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 20232028 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Fremden, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen aufgrund des § 2a Abs. 3 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurden, sind diese Leistungen im bisher festgesetzten Ausmaß weiter zu gewähren. Eine Neufestsetzung dieser Leistungen nach diesem Gesetz hat nur bei einer Änderung der Sachlage zu erfolgen.Fremden, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen aufgrund des Paragraph 2 a, Absatz 3, des Tiroler Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurden, sind diese Leistungen im bisher festgesetzten Ausmaß weiter zu gewähren. Eine Neufestsetzung dieser Leistungen nach diesem Gesetz hat nur bei einer Änderung der Sachlage zu erfolgen.

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