§ 6a TADG 2005 (weggefallen)

Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstgeber hat vor der Aufnahme einer Person in ein Dienstverhältnis, dem nicht unmittelbar ein Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber vorangegangen ist, eine Strafregisterauskunft nach § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Soll die Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen verwendet werden, so hat der Dienstgeber überdies eine Sonderauskunft zu Sexualstraftätern nach § 9a Abs6a TADG 2005 seit 31.12.2023 weggefallen. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.

(2) Die Strafregisterauskünfte nach Abs. 1 sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
(1) Der Dienstgeber hat vor der Aufnahme einer Person in ein Dienstverhältnis, dem nicht unmittelbar ein Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber vorangegangen ist, eine Strafregisterauskunft nach § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Soll die Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen verwendet werden, so hat der Dienstgeber überdies eine Sonderauskunft zu Sexualstraftätern nach § 9a Abs6a TADG 2005 seit 31.12.2023 weggefallen. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.

(2) Die Strafregisterauskünfte nach Abs. 1 sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

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