§ 5 T-SF Stiftungssatzung

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Die Stiftungssatzung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Stiftung, der der Zusatz „Stiftung“ beizufügen ist,

b)

den Sitz der Stiftung, der in Tirol liegen muss, sowie eine Zustelladresse im Inland,

c)

den näher bestimmten Zweck der Stiftung,

d)

die detaillierte Beschreibung des Stammvermögens der Stiftung,

e)

Angaben über die Verwendung der Erträge des Stammvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis, die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungserträgen sowie die Voraussetzungen, unter denen allenfalls Erträge dem Stammvermögen zugeführt werden können,

f)

die Bezeichnung der Stiftungsorgane und Bestimmungen über deren Bestellung, Funktionsdauer, Ausscheiden und Abberufung,

g)

Bestimmungen über die Aufgaben der Stiftungsorgane und deren Geschäftsgang,

h)

Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung durch den Stiftungsvorstand,

i)

die Beschlusserfordernisse,

j)

Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens.

  1. a)Litera adie Bezeichnung der Stiftung, der der Zusatz „Stiftung“ beizufügen ist,
  2. b)Litera bden Sitz der Stiftung, der in Tirol liegen muss, sowie eine Zustelladresse im Inland,
  3. c)Litera cden näher bestimmten Zweck der Stiftung,
  4. d)Litera ddie detaillierte Beschreibung des Stammvermögens der Stiftung,
  5. e)Litera eAngaben über die Verwendung der Erträge des Stammvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis, die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungserträgen sowie die Voraussetzungen, unter denen allenfalls Erträge dem Stammvermögen zugeführt werden können,
  6. f)Litera fdie Bezeichnung der Stiftungsorgane und Bestimmungen über deren Bestellung, Funktionsdauer, Ausscheiden und Abberufung,
  7. g)Litera gBestimmungen über die Aufgaben der Stiftungsorgane und deren Geschäftsgang,
  8. h)Litera hBestimmungen über die Vertretung der Stiftung durch den Stiftungsvorstand,
  9. i)Litera idie Beschlusserfordernisse,
  10. j)Litera jBestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.2023

Die Stiftungssatzung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Stiftung, der der Zusatz „Stiftung“ beizufügen ist,

b)

den Sitz der Stiftung, der in Tirol liegen muss, sowie eine Zustelladresse im Inland,

c)

den näher bestimmten Zweck der Stiftung,

d)

die detaillierte Beschreibung des Stammvermögens der Stiftung,

e)

Angaben über die Verwendung der Erträge des Stammvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis, die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungserträgen sowie die Voraussetzungen, unter denen allenfalls Erträge dem Stammvermögen zugeführt werden können,

f)

die Bezeichnung der Stiftungsorgane und Bestimmungen über deren Bestellung, Funktionsdauer, Ausscheiden und Abberufung,

g)

Bestimmungen über die Aufgaben der Stiftungsorgane und deren Geschäftsgang,

h)

Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung durch den Stiftungsvorstand,

i)

die Beschlusserfordernisse,

j)

Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens.

  1. a)Litera adie Bezeichnung der Stiftung, der der Zusatz „Stiftung“ beizufügen ist,
  2. b)Litera bden Sitz der Stiftung, der in Tirol liegen muss, sowie eine Zustelladresse im Inland,
  3. c)Litera cden näher bestimmten Zweck der Stiftung,
  4. d)Litera ddie detaillierte Beschreibung des Stammvermögens der Stiftung,
  5. e)Litera eAngaben über die Verwendung der Erträge des Stammvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis, die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungserträgen sowie die Voraussetzungen, unter denen allenfalls Erträge dem Stammvermögen zugeführt werden können,
  6. f)Litera fdie Bezeichnung der Stiftungsorgane und Bestimmungen über deren Bestellung, Funktionsdauer, Ausscheiden und Abberufung,
  7. g)Litera gBestimmungen über die Aufgaben der Stiftungsorgane und deren Geschäftsgang,
  8. h)Litera hBestimmungen über die Vertretung der Stiftung durch den Stiftungsvorstand,
  9. i)Litera idie Beschlusserfordernisse,
  10. j)Litera jBestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens.

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