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(2) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren oder ihr auf Verlangen Abschriften zu übermitteln. Nach dem Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen unaufgefordert eine Abschrift dieser Aufzeichnungen in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. Diese hat die Aufzeichnungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und eine Ausfertigung an den Tiroler Jägerverband weiterzuleiten.
(3) Hat der Tiroler Jägerverband Jagdgastkarten in elektronischer Form ausgestellt (§ 27a Abs. 3 dritter Satz), so hat der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter dem Tiroler Jägerverband die Angaben nach Abs. 1 zweiter Satz in elektronischer Form zu übermitteln. In diesem Fall gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 erster Satz und 2 nicht.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren oder ihr auf Verlangen Abschriften zu übermitteln. Nach dem Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen unaufgefordert eine Abschrift dieser Aufzeichnungen in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. Diese hat die Aufzeichnungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und eine Ausfertigung an den Tiroler Jägerverband weiterzuleiten.
(3) Hat der Tiroler Jägerverband Jagdgastkarten in elektronischer Form ausgestellt (§ 27a Abs. 3 dritter Satz), so hat der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter dem Tiroler Jägerverband die Angaben nach Abs. 1 zweiter Satz in elektronischer Form zu übermitteln. In diesem Fall gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 erster Satz und 2 nicht.