§ 16a TADG 2005 Zusammensetzung, Bestellung, Funktionsdauer

Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Monitoringausschuss einzurichten.

(2) Dem Monitoringausschuss gehören an:

a)

die (der) Antidiskriminierungsbeauftragte als Vorsitzende(r),

b)

ein(e) Experte(in) aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre,

c)

ein(e) Experte(in) aus dem Bereich der Menschenrechte und

d)

fünf Menschen mit Behinderungen.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d sind von der Landesregierung auf Vorschlag der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten und nach Anhörung des Behindertenbeirates zu bestellen. Bei der Bestellung ist die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen anzustreben.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten.

(5) Die nach Abs. 3 und 4 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihrer Funktion in die Hand des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(6) Die Funktionsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder bestellt worden sind.

(7) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied des Monitoringausschusses endet:

a)

mit dem Ablauf der Funktionsdauer;

b)

durch Verzicht;

c)

mit dem Widerruf der Bestellung.

Für den Verzicht gilt § 15 Abs. 5 erster und zweiter Satz. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied dreimal aufeinander folgend und unentschuldigt einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung fernbleibt. Endet die Funktion durch Verzicht oder Widerruf, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

  1. (1)Absatz einsZur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Monitoringausschuss einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Dem Monitoringausschuss gehören an:
    1. a)Litera adie (der) Antidiskriminierungsbeauftragte als Vorsitzende(r),
    2. b)Litera bein(e) Experte(in) aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre,
    3. c)Litera cein(e) Experte(in) aus dem Bereich der Menschenrechte und
    4. d)Litera dfünf Menschen mit Behinderungen.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d sind von der Landesregierung auf Vorschlag der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten und nach Anhörung des Behindertenbeirates zu bestellen. Bei der Bestellung ist die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen anzustreben.Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera b bis d sind von der Landesregierung auf Vorschlag der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten und nach Anhörung des Behindertenbeirates zu bestellen. Bei der Bestellung ist die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen anzustreben.
  4. (4)Absatz 4Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten.Für jedes Mitglied nach Absatz 2, Litera b bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten.
  5. (5)Absatz 5Die nach Abs. 3 und 4 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihrer Funktion gegenüber dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.Die nach Absatz 3 und 4 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihrer Funktion gegenüber dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.
  6. (6)Absatz 6Die Funktionsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
  7. (7)Absatz 7Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied des Monitoringausschusses endet:
    1. a)Litera amit dem Ablauf der Funktionsdauer;
    2. b)Litera bdurch Verzicht;
    3. c)Litera cmit dem Widerruf der Bestellung.

    Für den Verzicht gilt § 15 Abs. 5 erster und zweiter Satz. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied dreimal aufeinander folgend und unentschuldigt einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung fernbleibt. Endet die Funktion durch Verzicht oder Widerruf, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.Für den Verzicht gilt Paragraph 15, Absatz 5, erster und zweiter Satz. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied dreimal aufeinander folgend und unentschuldigt einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung fernbleibt. Endet die Funktion durch Verzicht oder Widerruf, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 23.12.2017 bis 31.12.2023
(1) Zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Monitoringausschuss einzurichten.

(2) Dem Monitoringausschuss gehören an:

a)

die (der) Antidiskriminierungsbeauftragte als Vorsitzende(r),

b)

ein(e) Experte(in) aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre,

c)

ein(e) Experte(in) aus dem Bereich der Menschenrechte und

d)

fünf Menschen mit Behinderungen.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d sind von der Landesregierung auf Vorschlag der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten und nach Anhörung des Behindertenbeirates zu bestellen. Bei der Bestellung ist die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen anzustreben.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten.

(5) Die nach Abs. 3 und 4 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihrer Funktion in die Hand des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(6) Die Funktionsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder bestellt worden sind.

(7) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied des Monitoringausschusses endet:

a)

mit dem Ablauf der Funktionsdauer;

b)

durch Verzicht;

c)

mit dem Widerruf der Bestellung.

Für den Verzicht gilt § 15 Abs. 5 erster und zweiter Satz. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied dreimal aufeinander folgend und unentschuldigt einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung fernbleibt. Endet die Funktion durch Verzicht oder Widerruf, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

  1. (1)Absatz einsZur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Monitoringausschuss einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Dem Monitoringausschuss gehören an:
    1. a)Litera adie (der) Antidiskriminierungsbeauftragte als Vorsitzende(r),
    2. b)Litera bein(e) Experte(in) aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre,
    3. c)Litera cein(e) Experte(in) aus dem Bereich der Menschenrechte und
    4. d)Litera dfünf Menschen mit Behinderungen.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d sind von der Landesregierung auf Vorschlag der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten und nach Anhörung des Behindertenbeirates zu bestellen. Bei der Bestellung ist die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen anzustreben.Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera b bis d sind von der Landesregierung auf Vorschlag der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten und nach Anhörung des Behindertenbeirates zu bestellen. Bei der Bestellung ist die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen anzustreben.
  4. (4)Absatz 4Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten.Für jedes Mitglied nach Absatz 2, Litera b bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten.
  5. (5)Absatz 5Die nach Abs. 3 und 4 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihrer Funktion gegenüber dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.Die nach Absatz 3 und 4 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihrer Funktion gegenüber dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.
  6. (6)Absatz 6Die Funktionsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
  7. (7)Absatz 7Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied des Monitoringausschusses endet:
    1. a)Litera amit dem Ablauf der Funktionsdauer;
    2. b)Litera bdurch Verzicht;
    3. c)Litera cmit dem Widerruf der Bestellung.

    Für den Verzicht gilt § 15 Abs. 5 erster und zweiter Satz. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied dreimal aufeinander folgend und unentschuldigt einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung fernbleibt. Endet die Funktion durch Verzicht oder Widerruf, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.Für den Verzicht gilt Paragraph 15, Absatz 5, erster und zweiter Satz. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied dreimal aufeinander folgend und unentschuldigt einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung fernbleibt. Endet die Funktion durch Verzicht oder Widerruf, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

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