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(1) Die oder der Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.
(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.
(4) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die Gleichbehandlungskommission beschließen, Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Die Gleichbehandlungskommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten zu enthalten hat.
(6) Die Kanzleigeschäfte für die Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
(1) Die oder der Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.
(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.
(4) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die Gleichbehandlungskommission beschließen, Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Die Gleichbehandlungskommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten zu enthalten hat.
(6) Die Kanzleigeschäfte für die Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.