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(2) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) In den Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist auch ein Hinweis auf die Maßnahmen aufzunehmen, die die Gemeinde nach bundesrechtlichen sowie nach besonderen landesrechtlichen Vorschriften zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu treffen hat.
(4) Der Entwurf des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes ist vom Bürgermeister im Gemeindeamt sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise hinzuweisen.
(5) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes ist an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
(6) Die Landesregierung hat die genaue inhaltliche Ausgestaltung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.
(2) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) In den Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist auch ein Hinweis auf die Maßnahmen aufzunehmen, die die Gemeinde nach bundesrechtlichen sowie nach besonderen landesrechtlichen Vorschriften zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu treffen hat.
(4) Der Entwurf des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes ist vom Bürgermeister im Gemeindeamt sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise hinzuweisen.
(5) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes ist an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
(6) Die Landesregierung hat die genaue inhaltliche Ausgestaltung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.