§ 7 T-KMG Gemeinde-Katastrophenschutzplan

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeinderat hat nach Anhören der Gemeinde-Einsatzleitung, in der Stadt Innsbruck überdies nach Anhören der Landespolizeidirektion, als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen durch Verordnung einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erlassen.

(2) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan hat jedenfalls zu enthalten:

a)

eine Übersicht über die geographischen und technischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet, soweit sie für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der möglicherweise auftretenden örtlichen Katastrophen von Bedeutung sind,

b)

die Angabe der Katastrophen nach lit. a unter genauer Bezeichnung der Stellen bzw. Bereiche, wo sie auftreten können, sowie der dabei jeweils zu erwartenden Gefahren,

c)

die Angabe der Warn- und Alarmierungseinrichtungen sowie der verfügbaren Hilfs- und Rettungskräfte,

d)

die Angabe der Maßnahmen, die zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophen nach lit. a zu treffen sind, einschließlich der Maßnahmen des Selbstschutzes,

e)

die Angabe von Planungsmaßnahmen für die im Rahmen der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen nach lit. a gegebenenfalls erforderliche Evakuierung von Personen, die sich im betroffenen Gebiet aufhalten.

(3) In den Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist auch ein Hinweis auf die Maßnahmen aufzunehmen, die die Gemeinde nach bundesrechtlichen sowie nach besonderen landesrechtlichen Vorschriften zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu treffen hat.

(4) Der Entwurf des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes ist vom Bürgermeister im Gemeindeamt sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise hinzuweisen.

(5) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes ist an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.

(6) Die Landesregierung hat die genaue inhaltliche Ausgestaltung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.

  1. (1)Absatz einsDer Bürgermeister hat nach Anhören der Gemeinde-Einsatzleitung, in der Stadt Innsbruck überdies nach Anhören der Landespolizeidirektion, als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erstellen. Die Erstellung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen; dieser ist im Weg einer vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aeine Übersicht über die geographischen und technischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet, soweit sie für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der möglicherweise auftretenden örtlichen Katastrophen von Bedeutung sind,
    2. b)Litera bdie Angabe der Katastrophen nach lit. a unter genauer Bezeichnung der Stellen bzw. Bereiche, wo sie auftreten können, sowie der dabei jeweils zu erwartenden Gefahren,die Angabe der Katastrophen nach Litera a, unter genauer Bezeichnung der Stellen bzw. Bereiche, wo sie auftreten können, sowie der dabei jeweils zu erwartenden Gefahren,
    3. c)Litera cdie Angabe der Warn- und Alarmierungseinrichtungen sowie der verfügbaren Hilfs- und Rettungskräfte,
    4. d)Litera ddie Angabe der Maßnahmen, die zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophen nach lit. a zu treffen sind, einschließlich der Maßnahmen des Selbstschutzes,die Angabe der Maßnahmen, die zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophen nach Litera a, zu treffen sind, einschließlich der Maßnahmen des Selbstschutzes,
    5. e)Litera edie Angabe von Planungsmaßnahmen für die im Rahmen der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen nach lit. a gegebenenfalls erforderliche Evakuierung von Personen, die sich im betroffenen Gebiet aufhalten.die Angabe von Planungsmaßnahmen für die im Rahmen der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen nach Litera a, gegebenenfalls erforderliche Evakuierung von Personen, die sich im betroffenen Gebiet aufhalten.
  3. (3)Absatz 3In den Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist auch ein Hinweis auf die Maßnahmen aufzunehmen, die die Gemeinde nach bundesrechtlichen sowie nach besonderen landesrechtlichen Vorschriften zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu treffen hat.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die genaue inhaltliche Ausgestaltung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.2023
(1) Der Gemeinderat hat nach Anhören der Gemeinde-Einsatzleitung, in der Stadt Innsbruck überdies nach Anhören der Landespolizeidirektion, als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen durch Verordnung einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erlassen.

(2) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan hat jedenfalls zu enthalten:

a)

eine Übersicht über die geographischen und technischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet, soweit sie für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der möglicherweise auftretenden örtlichen Katastrophen von Bedeutung sind,

b)

die Angabe der Katastrophen nach lit. a unter genauer Bezeichnung der Stellen bzw. Bereiche, wo sie auftreten können, sowie der dabei jeweils zu erwartenden Gefahren,

c)

die Angabe der Warn- und Alarmierungseinrichtungen sowie der verfügbaren Hilfs- und Rettungskräfte,

d)

die Angabe der Maßnahmen, die zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophen nach lit. a zu treffen sind, einschließlich der Maßnahmen des Selbstschutzes,

e)

die Angabe von Planungsmaßnahmen für die im Rahmen der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen nach lit. a gegebenenfalls erforderliche Evakuierung von Personen, die sich im betroffenen Gebiet aufhalten.

(3) In den Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist auch ein Hinweis auf die Maßnahmen aufzunehmen, die die Gemeinde nach bundesrechtlichen sowie nach besonderen landesrechtlichen Vorschriften zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu treffen hat.

(4) Der Entwurf des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes ist vom Bürgermeister im Gemeindeamt sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise hinzuweisen.

(5) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes ist an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.

(6) Die Landesregierung hat die genaue inhaltliche Ausgestaltung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.

  1. (1)Absatz einsDer Bürgermeister hat nach Anhören der Gemeinde-Einsatzleitung, in der Stadt Innsbruck überdies nach Anhören der Landespolizeidirektion, als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erstellen. Die Erstellung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen; dieser ist im Weg einer vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aeine Übersicht über die geographischen und technischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet, soweit sie für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der möglicherweise auftretenden örtlichen Katastrophen von Bedeutung sind,
    2. b)Litera bdie Angabe der Katastrophen nach lit. a unter genauer Bezeichnung der Stellen bzw. Bereiche, wo sie auftreten können, sowie der dabei jeweils zu erwartenden Gefahren,die Angabe der Katastrophen nach Litera a, unter genauer Bezeichnung der Stellen bzw. Bereiche, wo sie auftreten können, sowie der dabei jeweils zu erwartenden Gefahren,
    3. c)Litera cdie Angabe der Warn- und Alarmierungseinrichtungen sowie der verfügbaren Hilfs- und Rettungskräfte,
    4. d)Litera ddie Angabe der Maßnahmen, die zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophen nach lit. a zu treffen sind, einschließlich der Maßnahmen des Selbstschutzes,die Angabe der Maßnahmen, die zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophen nach Litera a, zu treffen sind, einschließlich der Maßnahmen des Selbstschutzes,
    5. e)Litera edie Angabe von Planungsmaßnahmen für die im Rahmen der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen nach lit. a gegebenenfalls erforderliche Evakuierung von Personen, die sich im betroffenen Gebiet aufhalten.die Angabe von Planungsmaßnahmen für die im Rahmen der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen nach Litera a, gegebenenfalls erforderliche Evakuierung von Personen, die sich im betroffenen Gebiet aufhalten.
  3. (3)Absatz 3In den Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist auch ein Hinweis auf die Maßnahmen aufzunehmen, die die Gemeinde nach bundesrechtlichen sowie nach besonderen landesrechtlichen Vorschriften zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu treffen hat.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die genaue inhaltliche Ausgestaltung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.

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