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Legende:
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(2) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder zu wählen, die die weiteren Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung zu vertreten haben.
(3) Dem Vorstand obliegen:
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(4) Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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(2) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder zu wählen, die die weiteren Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung zu vertreten haben.
(3) Dem Vorstand obliegen:
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(4) Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.