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(2) Verordnungen nach Abs. 1 treten mit der Verlautbarung im Rundfunk, mit der Durchsage über Lautsprecher oder mit der Kundmachung an der Amtstafel oder auf der Internetseite der Behörde in Kraft. Sie sind aufzuheben, sobald die Abwehr und die Bekämpfung der Katastrophe abgeschlossen ist. Sie treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 treten mit der Verlautbarung im Rundfunk, mit der Durchsage über Lautsprecher oder mit der Kundmachung an der Amtstafel oder auf der Internetseite der Behörde in Kraft. Sie sind aufzuheben, sobald die Abwehr und die Bekämpfung der Katastrophe abgeschlossen ist. Sie treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.