§ 64a TJG 2004 Disziplinarverfahren

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses (Abs. 5) zu. Der Disziplinaranwalt kann gegen Disziplinarerkenntnisse des Disziplinarausschusses Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(2) Erfolgt die Anzeige einer Standeswidrigkeit gegen den Disziplinaranwalt (Stellvertreter) oder gegen ein Mitglied des Disziplinarausschusses (Ersatzmitglied) oder wird eine von einer dieser Personen begangene vermeintliche Standeswidrigkeit bekannt, so ist diese Person vom Disziplinarverfahren ausgeschlossen und wird während des gesamten Disziplinarverfahrens von dem jeweiligen zur Vertretung berufenen Stellvertreter bzw. Ersatzmitglied vertreten.

(3) Die Verfolgung eines Mitgliedes des Tiroler Jägerverbandes wegen einer Standeswidrigkeit ist unzulässig, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Handlung oder Unterlassung keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Sind nach der Handlung oder Unterlassung mehr als fünf Jahre verstrichen, so darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden.

(4) Der Disziplinaranwalt hat nach dem Einlangen einer Anzeige oder nach dem Bekanntwerden einer vermeintlichen Standeswidrigkeit dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zum Sachverhalt zu äußern.

(5) Der Disziplinarausschuss hat nach Anhören des Disziplinaranwaltes zu beschließen, ob von der Verfolgung mangels Vorliegens oder infolge besonderer Geringfügigkeit einer Standeswidrigkeit abzusehen oder ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist (Einleitungsbeschluss). Die Einstellung des Disziplinarverfahrens ist dem betroffenen Mitglied jedenfalls mitzuteilen.

(6) Im Einleitungsbeschluss kann, sofern eine geringfügige Standeswidrigkeit vorliegt, die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung nach § 64 Abs. 3 lit. a ausgesprochen werden; diesfalls ist der Einleitungsbeschluss unter Beigabe einer Begründung schriftlich auszufertigen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. In allen anderen Fällen ist die mündliche Verhandlung anzuberaumen.

(7) Im Fall des Abs. 6 erster Satz hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses Einspruch gegen die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung zu erheben. Auf diese Möglichkeit ist in der schriftlichen Ausfertigung des Einleitungsbeschlusses ausdrücklich hinzuweisen. Die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung tritt durch den Einspruch außer Kraft; diesfalls hat der Disziplinarausschuss eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

(8) Im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist das betroffene Mitglied hiezu vor den Disziplinarausschuss zu laden. Die Ladung hat die deutliche Bezeichnung der dem Mitglied zur Last gelegten Vorwürfe zu enthalten.

(9) Die Ordnungsstrafen nach § 64 Abs. 3 lit. b, c und d dürfen vom Disziplinarausschuss nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf der Grundlage der dabei gewonnenen Ergebnisse verhängt werden.

(10) Scheidet ein Mitglied vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (Abs. 3 erster Satz) aus dem Tiroler Jägerverband aus, so werden die Fristen nach Abs. 3 so lange gehemmt, bis ein Wiedereintritt in den Tiroler Jägerverband stattfindet. Scheidet ein Mitglied während eines anhängigen Disziplinarverfahrens aus dem Tiroler Jägerverband aus, so ist dieses mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitgliedes aus dem Tiroler Jägerverband auszusetzen und bei Wiedereintritt des Mitgliedes in den Tiroler Jägerverband fortzusetzen. Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Abschluss bzw. dem Ende der der Verfolgung zugrunde liegenden Handlung oder Unterlassung darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden und ist das Verfahren einzustellen.

(11) Eine verhängte Ordnungsstrafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung fünf Jahre verstrichen sind.

(12) Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das AVG.

  1. (1)Absatz einsParteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses (Abs. 5) zu. Der Disziplinaranwalt kann gegen Disziplinarerkenntnisse des Disziplinarausschusses Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses (Absatz 5,) zu. Der Disziplinaranwalt kann gegen Disziplinarerkenntnisse des Disziplinarausschusses Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt die Anzeige einer Standeswidrigkeit gegen den Disziplinaranwalt (Stellvertreter) oder gegen ein Mitglied des Disziplinarausschusses (Ersatzmitglied) oder wird eine von einer dieser Personen begangene vermeintliche Standeswidrigkeit bekannt, so ist diese Person vom Disziplinarverfahren ausgeschlossen und wird während des gesamten Disziplinarverfahrens von dem jeweiligen zur Vertretung berufenen Stellvertreter bzw. Ersatzmitglied vertreten.
  3. (3)Absatz 3Die Verfolgung eines Mitgliedes des Tiroler Jägerverbandes wegen einer Standeswidrigkeit ist unzulässig, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Handlung oder Unterlassung keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Sind nach der Handlung oder Unterlassung mehr als fünf Jahre verstrichen, so darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden.
  4. (4)Absatz 4Der Disziplinaranwalt hat nach dem Einlangen einer Anzeige oder nach dem Bekanntwerden einer vermeintlichen Standeswidrigkeit dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zum Sachverhalt zu äußern.
  5. (5)Absatz 5Der Disziplinarausschuss hat nach Anhören des Disziplinaranwaltes zu beschließen, ob von der Verfolgung mangels Vorliegens oder infolge besonderer Geringfügigkeit einer Standeswidrigkeit abzusehen oder ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist (Einleitungsbeschluss). Die Einstellung des Disziplinarverfahrens ist dem betroffenen Mitglied jedenfalls mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Im Einleitungsbeschluss kann, sofern eine geringfügige Standeswidrigkeit vorliegt, die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung nach § 64 Abs. 3 lit. a ausgesprochen werden; diesfalls ist der Einleitungsbeschluss unter Beigabe einer Begründung schriftlich auszufertigen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. In allen anderen Fällen ist die mündliche Verhandlung anzuberaumen.Im Einleitungsbeschluss kann, sofern eine geringfügige Standeswidrigkeit vorliegt, die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung nach Paragraph 64, Absatz 3, Litera a, ausgesprochen werden; diesfalls ist der Einleitungsbeschluss unter Beigabe einer Begründung schriftlich auszufertigen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. In allen anderen Fällen ist die mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  7. (7)Absatz 7Im Fall des Abs. 6 erster Satz hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses Einspruch gegen die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung zu erheben. Auf diese Möglichkeit ist in der schriftlichen Ausfertigung des Einleitungsbeschlusses ausdrücklich hinzuweisen. Die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung tritt durch den Einspruch außer Kraft; diesfalls hat der Disziplinarausschuss eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Im Fall des Absatz 6, erster Satz hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses Einspruch gegen die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung zu erheben. Auf diese Möglichkeit ist in der schriftlichen Ausfertigung des Einleitungsbeschlusses ausdrücklich hinzuweisen. Die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung tritt durch den Einspruch außer Kraft; diesfalls hat der Disziplinarausschuss eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  8. (8)Absatz 8Im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist das betroffene Mitglied hiezu zu laden. Die Ladung hat die deutliche Bezeichnung der dem Mitglied zur Last gelegten Vorwürfe zu enthalten.
  9. (9)Absatz 9Die Ordnungsstrafen nach § 64 Abs. 3 lit. b, c und d dürfen vom Disziplinarausschuss nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf der Grundlage der dabei gewonnenen Ergebnisse verhängt werden.Die Ordnungsstrafen nach Paragraph 64, Absatz 3, Litera b,, c und d dürfen vom Disziplinarausschuss nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf der Grundlage der dabei gewonnenen Ergebnisse verhängt werden.
  10. (10)Absatz 10Scheidet ein Mitglied vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (Abs. 3 erster Satz) aus dem Tiroler Jägerverband aus, so werden die Fristen nach Abs. 3 so lange gehemmt, bis ein Wiedereintritt in den Tiroler Jägerverband stattfindet. Scheidet ein Mitglied während eines anhängigen Disziplinarverfahrens aus dem Tiroler Jägerverband aus, so ist dieses mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitgliedes aus dem Tiroler Jägerverband auszusetzen und bei Wiedereintritt des Mitgliedes in den Tiroler Jägerverband fortzusetzen. Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Abschluss bzw. dem Ende der der Verfolgung zugrunde liegenden Handlung oder Unterlassung darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden und ist das Verfahren einzustellen. Scheidet ein Mitglied vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (Absatz 3, erster Satz) aus dem Tiroler Jägerverband aus, so werden die Fristen nach Absatz 3, so lange gehemmt, bis ein Wiedereintritt in den Tiroler Jägerverband stattfindet. Scheidet ein Mitglied während eines anhängigen Disziplinarverfahrens aus dem Tiroler Jägerverband aus, so ist dieses mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitgliedes aus dem Tiroler Jägerverband auszusetzen und bei Wiedereintritt des Mitgliedes in den Tiroler Jägerverband fortzusetzen. Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Abschluss bzw. dem Ende der der Verfolgung zugrunde liegenden Handlung oder Unterlassung darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden und ist das Verfahren einzustellen.
  11. (11)Absatz 11Eine verhängte Ordnungsstrafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung fünf Jahre verstrichen sind.
  12. (12)Absatz 12Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023.Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.2023
(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses (Abs. 5) zu. Der Disziplinaranwalt kann gegen Disziplinarerkenntnisse des Disziplinarausschusses Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(2) Erfolgt die Anzeige einer Standeswidrigkeit gegen den Disziplinaranwalt (Stellvertreter) oder gegen ein Mitglied des Disziplinarausschusses (Ersatzmitglied) oder wird eine von einer dieser Personen begangene vermeintliche Standeswidrigkeit bekannt, so ist diese Person vom Disziplinarverfahren ausgeschlossen und wird während des gesamten Disziplinarverfahrens von dem jeweiligen zur Vertretung berufenen Stellvertreter bzw. Ersatzmitglied vertreten.

(3) Die Verfolgung eines Mitgliedes des Tiroler Jägerverbandes wegen einer Standeswidrigkeit ist unzulässig, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Handlung oder Unterlassung keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Sind nach der Handlung oder Unterlassung mehr als fünf Jahre verstrichen, so darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden.

(4) Der Disziplinaranwalt hat nach dem Einlangen einer Anzeige oder nach dem Bekanntwerden einer vermeintlichen Standeswidrigkeit dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zum Sachverhalt zu äußern.

(5) Der Disziplinarausschuss hat nach Anhören des Disziplinaranwaltes zu beschließen, ob von der Verfolgung mangels Vorliegens oder infolge besonderer Geringfügigkeit einer Standeswidrigkeit abzusehen oder ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist (Einleitungsbeschluss). Die Einstellung des Disziplinarverfahrens ist dem betroffenen Mitglied jedenfalls mitzuteilen.

(6) Im Einleitungsbeschluss kann, sofern eine geringfügige Standeswidrigkeit vorliegt, die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung nach § 64 Abs. 3 lit. a ausgesprochen werden; diesfalls ist der Einleitungsbeschluss unter Beigabe einer Begründung schriftlich auszufertigen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. In allen anderen Fällen ist die mündliche Verhandlung anzuberaumen.

(7) Im Fall des Abs. 6 erster Satz hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses Einspruch gegen die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung zu erheben. Auf diese Möglichkeit ist in der schriftlichen Ausfertigung des Einleitungsbeschlusses ausdrücklich hinzuweisen. Die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung tritt durch den Einspruch außer Kraft; diesfalls hat der Disziplinarausschuss eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

(8) Im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist das betroffene Mitglied hiezu vor den Disziplinarausschuss zu laden. Die Ladung hat die deutliche Bezeichnung der dem Mitglied zur Last gelegten Vorwürfe zu enthalten.

(9) Die Ordnungsstrafen nach § 64 Abs. 3 lit. b, c und d dürfen vom Disziplinarausschuss nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf der Grundlage der dabei gewonnenen Ergebnisse verhängt werden.

(10) Scheidet ein Mitglied vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (Abs. 3 erster Satz) aus dem Tiroler Jägerverband aus, so werden die Fristen nach Abs. 3 so lange gehemmt, bis ein Wiedereintritt in den Tiroler Jägerverband stattfindet. Scheidet ein Mitglied während eines anhängigen Disziplinarverfahrens aus dem Tiroler Jägerverband aus, so ist dieses mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitgliedes aus dem Tiroler Jägerverband auszusetzen und bei Wiedereintritt des Mitgliedes in den Tiroler Jägerverband fortzusetzen. Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Abschluss bzw. dem Ende der der Verfolgung zugrunde liegenden Handlung oder Unterlassung darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden und ist das Verfahren einzustellen.

(11) Eine verhängte Ordnungsstrafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung fünf Jahre verstrichen sind.

(12) Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das AVG.

  1. (1)Absatz einsParteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses (Abs. 5) zu. Der Disziplinaranwalt kann gegen Disziplinarerkenntnisse des Disziplinarausschusses Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses (Absatz 5,) zu. Der Disziplinaranwalt kann gegen Disziplinarerkenntnisse des Disziplinarausschusses Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt die Anzeige einer Standeswidrigkeit gegen den Disziplinaranwalt (Stellvertreter) oder gegen ein Mitglied des Disziplinarausschusses (Ersatzmitglied) oder wird eine von einer dieser Personen begangene vermeintliche Standeswidrigkeit bekannt, so ist diese Person vom Disziplinarverfahren ausgeschlossen und wird während des gesamten Disziplinarverfahrens von dem jeweiligen zur Vertretung berufenen Stellvertreter bzw. Ersatzmitglied vertreten.
  3. (3)Absatz 3Die Verfolgung eines Mitgliedes des Tiroler Jägerverbandes wegen einer Standeswidrigkeit ist unzulässig, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Handlung oder Unterlassung keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Sind nach der Handlung oder Unterlassung mehr als fünf Jahre verstrichen, so darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden.
  4. (4)Absatz 4Der Disziplinaranwalt hat nach dem Einlangen einer Anzeige oder nach dem Bekanntwerden einer vermeintlichen Standeswidrigkeit dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zum Sachverhalt zu äußern.
  5. (5)Absatz 5Der Disziplinarausschuss hat nach Anhören des Disziplinaranwaltes zu beschließen, ob von der Verfolgung mangels Vorliegens oder infolge besonderer Geringfügigkeit einer Standeswidrigkeit abzusehen oder ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist (Einleitungsbeschluss). Die Einstellung des Disziplinarverfahrens ist dem betroffenen Mitglied jedenfalls mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Im Einleitungsbeschluss kann, sofern eine geringfügige Standeswidrigkeit vorliegt, die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung nach § 64 Abs. 3 lit. a ausgesprochen werden; diesfalls ist der Einleitungsbeschluss unter Beigabe einer Begründung schriftlich auszufertigen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. In allen anderen Fällen ist die mündliche Verhandlung anzuberaumen.Im Einleitungsbeschluss kann, sofern eine geringfügige Standeswidrigkeit vorliegt, die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung nach Paragraph 64, Absatz 3, Litera a, ausgesprochen werden; diesfalls ist der Einleitungsbeschluss unter Beigabe einer Begründung schriftlich auszufertigen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. In allen anderen Fällen ist die mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  7. (7)Absatz 7Im Fall des Abs. 6 erster Satz hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses Einspruch gegen die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung zu erheben. Auf diese Möglichkeit ist in der schriftlichen Ausfertigung des Einleitungsbeschlusses ausdrücklich hinzuweisen. Die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung tritt durch den Einspruch außer Kraft; diesfalls hat der Disziplinarausschuss eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Im Fall des Absatz 6, erster Satz hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses Einspruch gegen die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung zu erheben. Auf diese Möglichkeit ist in der schriftlichen Ausfertigung des Einleitungsbeschlusses ausdrücklich hinzuweisen. Die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung tritt durch den Einspruch außer Kraft; diesfalls hat der Disziplinarausschuss eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  8. (8)Absatz 8Im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist das betroffene Mitglied hiezu zu laden. Die Ladung hat die deutliche Bezeichnung der dem Mitglied zur Last gelegten Vorwürfe zu enthalten.
  9. (9)Absatz 9Die Ordnungsstrafen nach § 64 Abs. 3 lit. b, c und d dürfen vom Disziplinarausschuss nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf der Grundlage der dabei gewonnenen Ergebnisse verhängt werden.Die Ordnungsstrafen nach Paragraph 64, Absatz 3, Litera b,, c und d dürfen vom Disziplinarausschuss nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf der Grundlage der dabei gewonnenen Ergebnisse verhängt werden.
  10. (10)Absatz 10Scheidet ein Mitglied vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (Abs. 3 erster Satz) aus dem Tiroler Jägerverband aus, so werden die Fristen nach Abs. 3 so lange gehemmt, bis ein Wiedereintritt in den Tiroler Jägerverband stattfindet. Scheidet ein Mitglied während eines anhängigen Disziplinarverfahrens aus dem Tiroler Jägerverband aus, so ist dieses mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitgliedes aus dem Tiroler Jägerverband auszusetzen und bei Wiedereintritt des Mitgliedes in den Tiroler Jägerverband fortzusetzen. Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Abschluss bzw. dem Ende der der Verfolgung zugrunde liegenden Handlung oder Unterlassung darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden und ist das Verfahren einzustellen. Scheidet ein Mitglied vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (Absatz 3, erster Satz) aus dem Tiroler Jägerverband aus, so werden die Fristen nach Absatz 3, so lange gehemmt, bis ein Wiedereintritt in den Tiroler Jägerverband stattfindet. Scheidet ein Mitglied während eines anhängigen Disziplinarverfahrens aus dem Tiroler Jägerverband aus, so ist dieses mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitgliedes aus dem Tiroler Jägerverband auszusetzen und bei Wiedereintritt des Mitgliedes in den Tiroler Jägerverband fortzusetzen. Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Abschluss bzw. dem Ende der der Verfolgung zugrunde liegenden Handlung oder Unterlassung darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden und ist das Verfahren einzustellen.
  11. (11)Absatz 11Eine verhängte Ordnungsstrafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung fünf Jahre verstrichen sind.
  12. (12)Absatz 12Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023.Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,.

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