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(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landes-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen bezirksüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Bezirks-Katastrophenschutzpläne durch Verordnung einen Landes-Katastrophenschutzplan zu erlassen.erstellen; § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.(2) Der Entwurf Die Erstellung des Landes-Katastrophenschutzplanes ist sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme währendhat unter Verwendung von Mitteln der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegenelektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen. Jedermanndas Recht, währendnach Anhören der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. AufLandes-Einsatzleitung für die AuflageVorbereitung und die Möglichkeit zur Stellungnahme währendDurchführung der Auflagefrist ist anAbwehr und der AmtstafelBekämpfung von möglichen bezirksüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Bezirks-Katastrophenschutzpläne einen Landes-Katastrophenschutzplan zu erstellen; Paragraph 7, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Erstellung des AmtesLandes-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der Landesregierung hinzuweisenelektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen.
(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landes-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen bezirksüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Bezirks-Katastrophenschutzpläne durch Verordnung einen Landes-Katastrophenschutzplan zu erlassen.erstellen; § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.(2) Der Entwurf Die Erstellung des Landes-Katastrophenschutzplanes ist sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme währendhat unter Verwendung von Mitteln der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegenelektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen. Jedermanndas Recht, währendnach Anhören der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. AufLandes-Einsatzleitung für die AuflageVorbereitung und die Möglichkeit zur Stellungnahme währendDurchführung der Auflagefrist ist anAbwehr und der AmtstafelBekämpfung von möglichen bezirksüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Bezirks-Katastrophenschutzpläne einen Landes-Katastrophenschutzplan zu erstellen; Paragraph 7, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Erstellung des AmtesLandes-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der Landesregierung hinzuweisenelektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen.