§ 27 T-KMG Verarbeitung personenbezogener Daten

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, insbesondere für die Beratung und Unterstützung der Behörde durch die Einsatzleitung, für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder einer Einsatzleitung, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung, für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Landeswarnzentrale, für die Bestellung eines Mitglieds der Einsatzleitung als Einsatzkoordinator, für die Erstellung der Schutz- und Notfallpläne nach dem dritten Abschnitt, für Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen nach dem vierten Abschnitts, für die Verpflichtung von Personen zur unentgeltlichen Hilfeleistung durch die Behörde nach § 15 Abs. 3, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde nach § 16 Abs. 2, für die Wahrnehmung der Informations- und Mitwirkungspflichten nach § 19, für die Bearbeitung und Abwicklung von Anträgen auf Vergütung nach § 23 Abs. 1 und 2 jeweils erforderlich ist.

(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 von Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, den Familien- und den Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse verarbeiten.

(6) Die zentrale Landesleitstelle hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen Daten nach § 14 Abs. 5 lit. a und b des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009, LGBl. Nr. 69/2009, in der jeweils geltenden Fassung, an die nach § 3 zuständige Behörde übermitteln, sofern diese Daten für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen erforderlich sind.

(7) Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, sind verpflichtet, der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 auf Verlangen Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind. Personen, die in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2021, in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet nächtigen, sind weiters verpflichtet, dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes zur Erfüllung seiner Erhebungspflicht nach Abs. 8 Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind.

(8) Inhaber von Beherbergungsbetrieben nach Abs. 7 sind auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 zur Erhebung der Daten nach Abs. 5 verpflichtet und sie haben diese der Behörde zur Verfügung zu stellen. Inhaber von Beherbergungsbetrieben dürfen die Daten nach Abs. 5 unbeschadet der melderechtlichen Vorschriften ausschließlich zu dem im Abs. 5 genannten Zweck verarbeiten und der Behörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Daten sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Inhaber eines Beherbergungsbetriebes entsprechend verarbeitet worden sind.

(9) Die Verarbeitung der Daten einschließlich der Übermittlung an Behörden und an für diese tätige Einsatzorganisationen hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu haben Inhaber von Beherbergungsbetrieben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Soweit es sich um Meldedaten handelt, bleiben die entsprechenden melderechtlichen Vorschriften unberührt.

(10) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. (2)Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. (4)Absatz 4Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, insbesondere für die Beratung und Unterstützung der Behörde durch die Einsatzleitung, für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder einer Einsatzleitung, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung, für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Landeswarnzentrale, für die Bestellung eines Mitglieds der Einsatzleitung als Einsatzkoordinator, für die Erstellung der Schutz- und Notfallpläne nach dem dritten Abschnitt, für Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen nach dem vierten Abschnitts, für die Verpflichtung von Personen zur unentgeltlichen Hilfeleistung durch die Behörde nach § 15 Abs. 3, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde nach § 16 Abs. 2, für die Wahrnehmung der Informations- und Mitwirkungspflichten nach § 19, für die Bearbeitung und Abwicklung von Anträgen auf Vergütung nach § 23 Abs. 1 und 2 jeweils erforderlich ist.Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, insbesondere für die Beratung und Unterstützung der Behörde durch die Einsatzleitung, für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder einer Einsatzleitung, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung, für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Landeswarnzentrale, für die Bestellung eines Mitglieds der Einsatzleitung als Einsatzkoordinator, für die Erstellung der Schutz- und Notfallpläne nach dem dritten Abschnitt, für Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen nach dem vierten Abschnitts, für die Verpflichtung von Personen zur unentgeltlichen Hilfeleistung durch die Behörde nach Paragraph 15, Absatz 3,, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde nach Paragraph 16, Absatz 2,, für die Wahrnehmung der Informations- und Mitwirkungspflichten nach Paragraph 19,, für die Bearbeitung und Abwicklung von Anträgen auf Vergütung nach Paragraph 23, Absatz eins und 2 jeweils erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 von Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, den Familien- und den Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse verarbeiten.Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 2 und 3 von Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, den Familien- und den Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse verarbeiten.
  6. (6)Absatz 6Die zentrale Landesleitstelle hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen Daten nach § 14 Abs. 5 lit. a und b des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009, LGBl. Nr. 69/2009, in der jeweils geltenden Fassung, an die nach § 3 zuständige Behörde übermitteln, sofern diese Daten für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen erforderlich sind.Die zentrale Landesleitstelle hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen Daten nach Paragraph 14, Absatz 5, Litera a und b des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, an die nach Paragraph 3, zuständige Behörde übermitteln, sofern diese Daten für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen erforderlich sind.
  7. (7)Absatz 7Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, sind verpflichtet, der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 auf Verlangen Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind. Personen, die in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 173/2022, in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet nächtigen, sind weiters verpflichtet, dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes zur Erfüllung seiner Erhebungspflicht nach Abs. 8 Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind.Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, sind verpflichtet, der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 2 und 3 auf Verlangen Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind. Personen, die in Beherbergungsbetrieben im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, des des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2022,, in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet nächtigen, sind weiters verpflichtet, dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes zur Erfüllung seiner Erhebungspflicht nach Absatz 8, Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind.
  8. (8)Absatz 8Inhaber von Beherbergungsbetrieben nach Abs. 7 sind auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 zur Erhebung der Daten nach Abs. 5 verpflichtet und sie haben diese der Behörde zur Verfügung zu stellen. Inhaber von Beherbergungsbetrieben dürfen die Daten nach Abs. 5 unbeschadet der melderechtlichen Vorschriften ausschließlich zu dem im Abs. 5 genannten Zweck verarbeiten und der Behörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Daten sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Inhaber eines Beherbergungsbetriebes entsprechend verarbeitet worden sind.Inhaber von Beherbergungsbetrieben nach Absatz 7, sind auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 2 und 3 zur Erhebung der Daten nach Absatz 5, verpflichtet und sie haben diese der Behörde zur Verfügung zu stellen. Inhaber von Beherbergungsbetrieben dürfen die Daten nach Absatz 5, unbeschadet der melderechtlichen Vorschriften ausschließlich zu dem im Absatz 5, genannten Zweck verarbeiten und der Behörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Daten sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Inhaber eines Beherbergungsbetriebes entsprechend verarbeitet worden sind.
  9. (9)Absatz 9Die Verarbeitung der Daten einschließlich der Übermittlung an Behörden und an für diese tätige Einsatzorganisationen hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu haben Inhaber von Beherbergungsbetrieben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Soweit es sich um Meldedaten handelt, bleiben die entsprechenden melderechtlichen Vorschriften unberührt.
  10. (10)Absatz 10Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.2023
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, insbesondere für die Beratung und Unterstützung der Behörde durch die Einsatzleitung, für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder einer Einsatzleitung, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung, für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Landeswarnzentrale, für die Bestellung eines Mitglieds der Einsatzleitung als Einsatzkoordinator, für die Erstellung der Schutz- und Notfallpläne nach dem dritten Abschnitt, für Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen nach dem vierten Abschnitts, für die Verpflichtung von Personen zur unentgeltlichen Hilfeleistung durch die Behörde nach § 15 Abs. 3, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde nach § 16 Abs. 2, für die Wahrnehmung der Informations- und Mitwirkungspflichten nach § 19, für die Bearbeitung und Abwicklung von Anträgen auf Vergütung nach § 23 Abs. 1 und 2 jeweils erforderlich ist.

(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 von Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, den Familien- und den Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse verarbeiten.

(6) Die zentrale Landesleitstelle hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen Daten nach § 14 Abs. 5 lit. a und b des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009, LGBl. Nr. 69/2009, in der jeweils geltenden Fassung, an die nach § 3 zuständige Behörde übermitteln, sofern diese Daten für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen erforderlich sind.

(7) Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, sind verpflichtet, der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 auf Verlangen Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind. Personen, die in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2021, in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet nächtigen, sind weiters verpflichtet, dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes zur Erfüllung seiner Erhebungspflicht nach Abs. 8 Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind.

(8) Inhaber von Beherbergungsbetrieben nach Abs. 7 sind auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 zur Erhebung der Daten nach Abs. 5 verpflichtet und sie haben diese der Behörde zur Verfügung zu stellen. Inhaber von Beherbergungsbetrieben dürfen die Daten nach Abs. 5 unbeschadet der melderechtlichen Vorschriften ausschließlich zu dem im Abs. 5 genannten Zweck verarbeiten und der Behörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Daten sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Inhaber eines Beherbergungsbetriebes entsprechend verarbeitet worden sind.

(9) Die Verarbeitung der Daten einschließlich der Übermittlung an Behörden und an für diese tätige Einsatzorganisationen hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu haben Inhaber von Beherbergungsbetrieben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Soweit es sich um Meldedaten handelt, bleiben die entsprechenden melderechtlichen Vorschriften unberührt.

(10) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. (2)Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. (4)Absatz 4Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, insbesondere für die Beratung und Unterstützung der Behörde durch die Einsatzleitung, für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder einer Einsatzleitung, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung, für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Landeswarnzentrale, für die Bestellung eines Mitglieds der Einsatzleitung als Einsatzkoordinator, für die Erstellung der Schutz- und Notfallpläne nach dem dritten Abschnitt, für Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen nach dem vierten Abschnitts, für die Verpflichtung von Personen zur unentgeltlichen Hilfeleistung durch die Behörde nach § 15 Abs. 3, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde nach § 16 Abs. 2, für die Wahrnehmung der Informations- und Mitwirkungspflichten nach § 19, für die Bearbeitung und Abwicklung von Anträgen auf Vergütung nach § 23 Abs. 1 und 2 jeweils erforderlich ist.Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, insbesondere für die Beratung und Unterstützung der Behörde durch die Einsatzleitung, für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder einer Einsatzleitung, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung, für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Landeswarnzentrale, für die Bestellung eines Mitglieds der Einsatzleitung als Einsatzkoordinator, für die Erstellung der Schutz- und Notfallpläne nach dem dritten Abschnitt, für Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen nach dem vierten Abschnitts, für die Verpflichtung von Personen zur unentgeltlichen Hilfeleistung durch die Behörde nach Paragraph 15, Absatz 3,, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde nach Paragraph 16, Absatz 2,, für die Wahrnehmung der Informations- und Mitwirkungspflichten nach Paragraph 19,, für die Bearbeitung und Abwicklung von Anträgen auf Vergütung nach Paragraph 23, Absatz eins und 2 jeweils erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 von Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, den Familien- und den Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse verarbeiten.Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 2 und 3 von Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, den Familien- und den Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse verarbeiten.
  6. (6)Absatz 6Die zentrale Landesleitstelle hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen Daten nach § 14 Abs. 5 lit. a und b des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009, LGBl. Nr. 69/2009, in der jeweils geltenden Fassung, an die nach § 3 zuständige Behörde übermitteln, sofern diese Daten für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen erforderlich sind.Die zentrale Landesleitstelle hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen Daten nach Paragraph 14, Absatz 5, Litera a und b des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, an die nach Paragraph 3, zuständige Behörde übermitteln, sofern diese Daten für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen erforderlich sind.
  7. (7)Absatz 7Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, sind verpflichtet, der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 auf Verlangen Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind. Personen, die in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 173/2022, in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet nächtigen, sind weiters verpflichtet, dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes zur Erfüllung seiner Erhebungspflicht nach Abs. 8 Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind.Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, sind verpflichtet, der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 2 und 3 auf Verlangen Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind. Personen, die in Beherbergungsbetrieben im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, des des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2022,, in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet nächtigen, sind weiters verpflichtet, dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes zur Erfüllung seiner Erhebungspflicht nach Absatz 8, Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder E-Mail erreichbar sind.
  8. (8)Absatz 8Inhaber von Beherbergungsbetrieben nach Abs. 7 sind auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 zur Erhebung der Daten nach Abs. 5 verpflichtet und sie haben diese der Behörde zur Verfügung zu stellen. Inhaber von Beherbergungsbetrieben dürfen die Daten nach Abs. 5 unbeschadet der melderechtlichen Vorschriften ausschließlich zu dem im Abs. 5 genannten Zweck verarbeiten und der Behörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Daten sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Inhaber eines Beherbergungsbetriebes entsprechend verarbeitet worden sind.Inhaber von Beherbergungsbetrieben nach Absatz 7, sind auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 2 und 3 zur Erhebung der Daten nach Absatz 5, verpflichtet und sie haben diese der Behörde zur Verfügung zu stellen. Inhaber von Beherbergungsbetrieben dürfen die Daten nach Absatz 5, unbeschadet der melderechtlichen Vorschriften ausschließlich zu dem im Absatz 5, genannten Zweck verarbeiten und der Behörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Daten sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Inhaber eines Beherbergungsbetriebes entsprechend verarbeitet worden sind.
  9. (9)Absatz 9Die Verarbeitung der Daten einschließlich der Übermittlung an Behörden und an für diese tätige Einsatzorganisationen hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu haben Inhaber von Beherbergungsbetrieben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Soweit es sich um Meldedaten handelt, bleiben die entsprechenden melderechtlichen Vorschriften unberührt.
  10. (10)Absatz 10Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

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