Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Erstreckt sich der Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes auf den Sprengel von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden, so hat die Landesregierung als Ergänzung des Landes-Katastrophenschutzplanes durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Betreiber ist bei der Ausarbeitung des externen Notfallplanes zu beteiligen, und dessen interner Notfallplan ist zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Betreiber den Sicherheitsbericht zu übermitteln hat, ist vor der Erlassung des externen Notfallplanes zu hören.
(4) Der Betreiber hat der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu übermitteln.
(5) Der externe Notfallplan dient dem Ziel:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Der externe Notfallplan hat jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(7) Der Entwurf des externen Notfallplanes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde hinzuweisen.
(8) Der externe Notfallplan ist an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde während zweier Wochen kundzumachen.
(9) Der externe Notfallplan ist mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Notfallplan-Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen im Notfallplan-Betrieb und bei den Feuerwehren und den Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.
(10) Weist der Betreiber nach, dass von gefährlichen Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalles ausgehen kann, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall des Abs. 2 die Landesregierung, mit Bescheid feststellen, dass die Erlassung eines externen Notfallplanes nicht erforderlich ist. Dieser Bescheid ist zu begründen. Liegt der betroffene Notfallplan-Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Mitgliedstaat von dieser Entscheidung zu informieren.
(2) Erstreckt sich der Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes auf den Sprengel von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden, so hat die Landesregierung als Ergänzung des Landes-Katastrophenschutzplanes durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Betreiber ist bei der Ausarbeitung des externen Notfallplanes zu beteiligen, und dessen interner Notfallplan ist zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Betreiber den Sicherheitsbericht zu übermitteln hat, ist vor der Erlassung des externen Notfallplanes zu hören.
(4) Der Betreiber hat der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu übermitteln.
(5) Der externe Notfallplan dient dem Ziel:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Der externe Notfallplan hat jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(7) Der Entwurf des externen Notfallplanes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde hinzuweisen.
(8) Der externe Notfallplan ist an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde während zweier Wochen kundzumachen.
(9) Der externe Notfallplan ist mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Notfallplan-Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen im Notfallplan-Betrieb und bei den Feuerwehren und den Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.
(10) Weist der Betreiber nach, dass von gefährlichen Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalles ausgehen kann, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall des Abs. 2 die Landesregierung, mit Bescheid feststellen, dass die Erlassung eines externen Notfallplanes nicht erforderlich ist. Dieser Bescheid ist zu begründen. Liegt der betroffene Notfallplan-Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Mitgliedstaat von dieser Entscheidung zu informieren.