§ 61 TJG 2004 Vorstand

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Bezirksjägermeistern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre.

(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Jedenfalls beschließt der Vorstand über:

a)

die Stellung von Anträgen an die Vollversammlung,

b)

den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften und grundbücherlichen Rechten,

c)

den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,

d)

den Abschluss, die Änderung sowie die ordentliche Beendigung von Dienstverhältnissen mit Dienstnehmern des Tiroler Jägerverbandes, deren Jahresbruttoverdienst einschließlich sämtlicher Lohnnebenkosten und Dienstgeberbeiträgen einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt,

e)

die Vornahme von Investitionen und die Aufnahme von Fremdkapital, soweit dies jeweils im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt,

f)

den Abschluss von Verträgen, durch die innerhalb eines Jahres oder über deren gesamte Laufzeit Verpflichtungen des Tiroler Jägerverbandes über einen in den Satzungen festgelegten Betrag hinaus entstehen,

g)

das Eingehen von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungsverpflichtungen, welche im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigen,

h)

die Erteilung von Ruhegeld- oder Pensionszusagen,

i)

die Gewährung von Darlehen oder unentgeltlichen Zuwendungen, sofern diese einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigen,

j)

die Führung von zivilprozessualen Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss rechtsverbindlicher Vergleiche, sofern der Streitwert bzw. der Vergleichswert im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln in Verwaltungsverfahren, soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist,

k)

den Abschluss sämtlicher sonstigen Rechtsgeschäfte, die nicht zur gewöhnlichen Verwaltung bzw. zum gewöhnlichen Betrieb des Verbandes gehören,

l)

die Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen,

m)

die Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes,

n)

die Richtlinien für die Ausbildung,

o)

die Gewährung von Zuwendungen aus den Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen,

p)

die Verleihung von Ehrenzeichen und Verdienstabzeichen,

q)

die Bestellung der Referenten der Fachausschüsse,

r)

die Ernennung von Berufsjägern zum Revieroberjäger bzw. Wildmeister.

(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesjägermeister. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter, mindestens zwei weitere Mitglieder des Präsidiums sowie mindestens fünf Bezirksjägermeister anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Soweit es die Satzungen vorsehen, können Beschlüsse auch im Weg eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst werden.

  1. (1)Absatz einsDer Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Bezirksjägermeistern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre.
  2. (2)Absatz 2Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Jedenfalls beschließt der Vorstand über:
    1. a)Litera adie Stellung von Anträgen an die Vollversammlung,
    2. b)Litera bden Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften und grundbücherlichen Rechten,
    3. c)Litera cden Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,
    4. d)Litera dden Abschluss, die Änderung sowie die ordentliche Beendigung von Dienstverhältnissen mit Dienstnehmern des Tiroler Jägerverbandes, deren Jahresbruttoverdienst einschließlich sämtlicher Lohnnebenkosten und Dienstgeberbeiträgen einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt,
    5. e)Litera edie Vornahme von Investitionen und die Aufnahme von Fremdkapital, soweit dies jeweils im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt,
    6. f)Litera fden Abschluss von Verträgen, durch die innerhalb eines Jahres oder über deren gesamte Laufzeit Verpflichtungen des Tiroler Jägerverbandes über einen in den Satzungen festgelegten Betrag hinaus entstehen,
    7. g)Litera gdas Eingehen von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungsverpflichtungen, welche im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigen,
    8. h)Litera hdie Erteilung von Ruhegeld- oder Pensionszusagen,
    9. i)Litera idie Gewährung von Darlehen oder unentgeltlichen Zuwendungen, sofern diese einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigen,
    10. j)Litera jdie Führung von zivilprozessualen Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss rechtsverbindlicher Vergleiche, sofern der Streitwert bzw. der Vergleichswert im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln in Verwaltungsverfahren, soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist,
    11. k)Litera kden Abschluss sämtlicher sonstigen Rechtsgeschäfte, die nicht zur gewöhnlichen Verwaltung bzw. zum gewöhnlichen Betrieb des Verbandes gehören,
    12. l)Litera ldie Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen,
    13. m)Litera mdie Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes,
    14. n)Litera ndie Richtlinien für die Ausbildung,
    15. o)Litera odie Gewährung von Zuwendungen aus den Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen,
    16. p)Litera pdie Verleihung von Ehrenzeichen und Verdienstabzeichen,
    17. q)Litera qdie Bestellung der Referenten der Fachausschüsse,
    18. r)Litera rdie Ernennung von Berufsjägern zum Revieroberjäger bzw. Wildmeister.
  3. (3)Absatz 3Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesjägermeister. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter, mindestens zwei weitere Mitglieder des Präsidiums sowie mindestens fünf Bezirksjägermeister anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. (4)Absatz 4Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  5. (5)Absatz 5In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 23.11.2021 bis 31.12.2023
(1) Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Bezirksjägermeistern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre.

(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Jedenfalls beschließt der Vorstand über:

a)

die Stellung von Anträgen an die Vollversammlung,

b)

den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften und grundbücherlichen Rechten,

c)

den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,

d)

den Abschluss, die Änderung sowie die ordentliche Beendigung von Dienstverhältnissen mit Dienstnehmern des Tiroler Jägerverbandes, deren Jahresbruttoverdienst einschließlich sämtlicher Lohnnebenkosten und Dienstgeberbeiträgen einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt,

e)

die Vornahme von Investitionen und die Aufnahme von Fremdkapital, soweit dies jeweils im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt,

f)

den Abschluss von Verträgen, durch die innerhalb eines Jahres oder über deren gesamte Laufzeit Verpflichtungen des Tiroler Jägerverbandes über einen in den Satzungen festgelegten Betrag hinaus entstehen,

g)

das Eingehen von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungsverpflichtungen, welche im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigen,

h)

die Erteilung von Ruhegeld- oder Pensionszusagen,

i)

die Gewährung von Darlehen oder unentgeltlichen Zuwendungen, sofern diese einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigen,

j)

die Führung von zivilprozessualen Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss rechtsverbindlicher Vergleiche, sofern der Streitwert bzw. der Vergleichswert im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln in Verwaltungsverfahren, soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist,

k)

den Abschluss sämtlicher sonstigen Rechtsgeschäfte, die nicht zur gewöhnlichen Verwaltung bzw. zum gewöhnlichen Betrieb des Verbandes gehören,

l)

die Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen,

m)

die Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes,

n)

die Richtlinien für die Ausbildung,

o)

die Gewährung von Zuwendungen aus den Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen,

p)

die Verleihung von Ehrenzeichen und Verdienstabzeichen,

q)

die Bestellung der Referenten der Fachausschüsse,

r)

die Ernennung von Berufsjägern zum Revieroberjäger bzw. Wildmeister.

(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesjägermeister. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter, mindestens zwei weitere Mitglieder des Präsidiums sowie mindestens fünf Bezirksjägermeister anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Soweit es die Satzungen vorsehen, können Beschlüsse auch im Weg eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst werden.

  1. (1)Absatz einsDer Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Bezirksjägermeistern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre.
  2. (2)Absatz 2Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Jedenfalls beschließt der Vorstand über:
    1. a)Litera adie Stellung von Anträgen an die Vollversammlung,
    2. b)Litera bden Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften und grundbücherlichen Rechten,
    3. c)Litera cden Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,
    4. d)Litera dden Abschluss, die Änderung sowie die ordentliche Beendigung von Dienstverhältnissen mit Dienstnehmern des Tiroler Jägerverbandes, deren Jahresbruttoverdienst einschließlich sämtlicher Lohnnebenkosten und Dienstgeberbeiträgen einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt,
    5. e)Litera edie Vornahme von Investitionen und die Aufnahme von Fremdkapital, soweit dies jeweils im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt,
    6. f)Litera fden Abschluss von Verträgen, durch die innerhalb eines Jahres oder über deren gesamte Laufzeit Verpflichtungen des Tiroler Jägerverbandes über einen in den Satzungen festgelegten Betrag hinaus entstehen,
    7. g)Litera gdas Eingehen von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungsverpflichtungen, welche im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigen,
    8. h)Litera hdie Erteilung von Ruhegeld- oder Pensionszusagen,
    9. i)Litera idie Gewährung von Darlehen oder unentgeltlichen Zuwendungen, sofern diese einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigen,
    10. j)Litera jdie Führung von zivilprozessualen Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss rechtsverbindlicher Vergleiche, sofern der Streitwert bzw. der Vergleichswert im Einzelfall einen in den Satzungen festgelegten Betrag übersteigt sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln in Verwaltungsverfahren, soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist,
    11. k)Litera kden Abschluss sämtlicher sonstigen Rechtsgeschäfte, die nicht zur gewöhnlichen Verwaltung bzw. zum gewöhnlichen Betrieb des Verbandes gehören,
    12. l)Litera ldie Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen,
    13. m)Litera mdie Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes,
    14. n)Litera ndie Richtlinien für die Ausbildung,
    15. o)Litera odie Gewährung von Zuwendungen aus den Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen,
    16. p)Litera pdie Verleihung von Ehrenzeichen und Verdienstabzeichen,
    17. q)Litera qdie Bestellung der Referenten der Fachausschüsse,
    18. r)Litera rdie Ernennung von Berufsjägern zum Revieroberjäger bzw. Wildmeister.
  3. (3)Absatz 3Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesjägermeister. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter, mindestens zwei weitere Mitglieder des Präsidiums sowie mindestens fünf Bezirksjägermeister anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. (4)Absatz 4Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  5. (5)Absatz 5In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

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