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(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung auf diesen über. Seine Tätigkeit hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken, und er hat der Landesregierung binnen vier Wochen nach seiner Bestellung einen am Willen des Stifters orientierten Vorschlag für die Neubestellung der Stiftungsorgane nach § 6 zu erstatten. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Der Stiftungskommissär hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihm für seine Tätigkeit eine von der Landesregierung festzusetzende Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. § 11 Abs. 4 vierter und fünfter Satz ist anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Neubestellung der Stiftungsorgane den Stiftungskommissär wieder abzuberufen.
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung auf diesen über. Seine Tätigkeit hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken, und er hat der Landesregierung binnen vier Wochen nach seiner Bestellung einen am Willen des Stifters orientierten Vorschlag für die Neubestellung der Stiftungsorgane nach § 6 zu erstatten. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Der Stiftungskommissär hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihm für seine Tätigkeit eine von der Landesregierung festzusetzende Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. § 11 Abs. 4 vierter und fünfter Satz ist anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Neubestellung der Stiftungsorgane den Stiftungskommissär wieder abzuberufen.