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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) In den Stiftungsbeirat dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Die Bestellung, das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsbeirates ist der Landesregierung unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des jeweiligen Mitgliedes, bei juristischen Personen unter Angabe ihrer Bezeichnung, ihres Sitzes sowie des Vor- und Familiennamens der zu ihrer Vertretung berufenen Organe, anzuzeigen.
(2) In den Stiftungsbeirat dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Die Bestellung, das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsbeirates ist der Landesregierung unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des jeweiligen Mitgliedes, bei juristischen Personen unter Angabe ihrer Bezeichnung, ihres Sitzes sowie des Vor- und Familiennamens der zu ihrer Vertretung berufenen Organe, anzuzeigen.