§ 16b TADG 2005 Aufgaben und Geschäftsführung des Monitoringausschusses

Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderungen gegenüber der Landesregierung;

b)

die Begutachtung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, die mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Zusammenhang stehen.

§ 16 Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß.

(2) Der Monitoringausschuss hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften sowie über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(3) Der Monitoringausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der (dem) Vorsitzenden mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der (des) Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann der Monitoringausschuss beschließen, der Sitzung weitere Personen mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Kanzleigeschäfte für den Monitoringausschuss sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

  1. (1)Absatz einsDer Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:
    1. a)Litera adie Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderungen gegenüber der Landesregierung;
    2. b)Litera bdie Begutachtung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, die mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Zusammenhang stehen.
    § 16 Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß.Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Der Monitoringausschuss hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften sowie über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
  3. (3)Absatz 3Sitzungen des Monitoringausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die (den) Vorsitzende(n) mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  4. (4)Absatz 4Der Monitoringausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der (dem) Vorsitzenden mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der (des) Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. (5)Absatz 5In dringenden Fällen können Beschlüsse des Monitoringausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der (dem) Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die (den) Vorsitzende(n) innerhalb der von ihr (ihm) gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann der Monitoringausschuss beschließen, der Sitzung weitere Personen mit beratender Stimme beizuziehen.
  7. (7)Absatz 7Die Kanzleigeschäfte für den Monitoringausschuss sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 23.12.2017 bis 31.12.2023
(1) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderungen gegenüber der Landesregierung;

b)

die Begutachtung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, die mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Zusammenhang stehen.

§ 16 Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß.

(2) Der Monitoringausschuss hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften sowie über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(3) Der Monitoringausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der (dem) Vorsitzenden mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der (des) Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann der Monitoringausschuss beschließen, der Sitzung weitere Personen mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Kanzleigeschäfte für den Monitoringausschuss sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

  1. (1)Absatz einsDer Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:
    1. a)Litera adie Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderungen gegenüber der Landesregierung;
    2. b)Litera bdie Begutachtung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, die mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Zusammenhang stehen.
    § 16 Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß.Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Der Monitoringausschuss hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften sowie über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
  3. (3)Absatz 3Sitzungen des Monitoringausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die (den) Vorsitzende(n) mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  4. (4)Absatz 4Der Monitoringausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der (dem) Vorsitzenden mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der (des) Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. (5)Absatz 5In dringenden Fällen können Beschlüsse des Monitoringausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der (dem) Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die (den) Vorsitzende(n) innerhalb der von ihr (ihm) gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann der Monitoringausschuss beschließen, der Sitzung weitere Personen mit beratender Stimme beizuziehen.
  7. (7)Absatz 7Die Kanzleigeschäfte für den Monitoringausschuss sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

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