§ 51 PMG Aufsichtsverfahren

Postmarktgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Hat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Postdiensteanbieter gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, hat sie dies dem Unternehmen mitzuteilen und gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorschriften in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Verstöße, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.

(4) Die Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Für den Fall, dass ein Verstoß nach Abs. 1 bereits abgestellt wurde, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen.

(5) Partei in diesem Verfahren ist der Postdiensteanbieter, auf den sich die Aufsichtsmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 beziehen.

  1. (1)Absatz einsHat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Postdiensteanbieter gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, hat sie dies dem Unternehmen mitzuteilen und gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorschriften in elektronisch verarbeitbarer Form verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen.Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Absatz eins, genannten Vorschriften in elektronisch verarbeitbarer Form verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen.
  3. (3)Absatz 3Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Verstöße, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Für den Fall, dass ein Verstoß nach Abs. 1 bereits abgestellt wurde, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen.Die Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Für den Fall, dass ein Verstoß nach Absatz eins, bereits abgestellt wurde, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen.
  5. (5)Absatz 5Partei in diesem Verfahren ist der Postdiensteanbieter, auf den sich die Aufsichtsmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 beziehen.Partei in diesem Verfahren ist der Postdiensteanbieter, auf den sich die Aufsichtsmaßnahmen nach Absatz eins bis 3 beziehen.

Stand vor dem 05.06.2024

In Kraft vom 01.01.2011 bis 05.06.2024
(1) Hat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Postdiensteanbieter gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, hat sie dies dem Unternehmen mitzuteilen und gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorschriften in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Verstöße, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.

(4) Die Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Für den Fall, dass ein Verstoß nach Abs. 1 bereits abgestellt wurde, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen.

(5) Partei in diesem Verfahren ist der Postdiensteanbieter, auf den sich die Aufsichtsmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 beziehen.

  1. (1)Absatz einsHat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Postdiensteanbieter gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, hat sie dies dem Unternehmen mitzuteilen und gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorschriften in elektronisch verarbeitbarer Form verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen.Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Absatz eins, genannten Vorschriften in elektronisch verarbeitbarer Form verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen.
  3. (3)Absatz 3Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Verstöße, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Für den Fall, dass ein Verstoß nach Abs. 1 bereits abgestellt wurde, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen.Die Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Für den Fall, dass ein Verstoß nach Absatz eins, bereits abgestellt wurde, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen.
  5. (5)Absatz 5Partei in diesem Verfahren ist der Postdiensteanbieter, auf den sich die Aufsichtsmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 beziehen.Partei in diesem Verfahren ist der Postdiensteanbieter, auf den sich die Aufsichtsmaßnahmen nach Absatz eins bis 3 beziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten