§ 18 AltlsanG

Altlastensanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Sofern nicht einem Verpflichteten nach § 17 Abs. 1 die Sicherung oder Sanierung von Altlasten aufgetragen werden kann, führt der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durch, wobei für den Bund keine über den Ertrag der Altlastenbeiträge hinausgehende finanzielle Belastung entstehen darf.

(2) Wer rechtswidrig und schuldhaft entweder eine Altlast verursacht hat oder als Liegenschaftseigentümer der Ablagerung, die zum Entstehen der Altlast geführt hat, zugestimmt oder sie geduldet hat, ist verpflichtet, dem Bund die zur Sicherung oder Sanierung der Altlast erforderlichen Kosten zu ersetzen, soweit dieser nach § 18 Abs. 1 tätig geworden ist. Haben mehrere Personen das Entstehen der Altlast verschuldet, sind die §§ 1301 und 1302 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Über den Ersatz der Kosten entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(3) Besteht das Verschulden des Ersatzpflichtigen nur in einem Versehen, so kann das ordentliche Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden nach einem niederen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.

  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Datenbank über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zu führen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Führung der Datenbank und für die Veröffentlichung gemäß Abs. 4 des Umweltbundesamtes als Auftragsverarbeiter bedienen oder andere Auftragsverarbeiter heranziehen. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, wahrzunehmen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Datenbank über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zu führen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Führung der Datenbank und für die Veröffentlichung gemäß Absatz 4, des Umweltbundesamtes als Auftragsverarbeiter bedienen oder andere Auftragsverarbeiter heranziehen. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Zweck der Führung dieser Datenbank ist die digitalisierte Aufbereitung und Speicherung von Daten über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 und zur Sicherstellung eines transparenten Vollzugs. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Daten der Datenbank im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.Zweck der Führung dieser Datenbank ist die digitalisierte Aufbereitung und Speicherung von Daten über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins und zur Sicherstellung eines transparenten Vollzugs. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Daten der Datenbank im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
  3. (3)Absatz 3Folgende Daten dürfen in der Datenbank gemäß Abs. 1 erfasst werden:Folgende Daten dürfen in der Datenbank gemäß Absatz eins, erfasst werden:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Angaben zu den jeweiligen Standorten der Altlasten, Altablagerungen und Altstandorte, insbesondere
      1. a)Litera aBezeichnungen, Adress- und Geodaten einschließlich Grundstücksnummern,
      2. b)Litera bAngaben zu Standortverhältnissen und Nutzung (Beschreibung der Geologie und Hydrogeologie, Nutzungsart, Bebauung),
      3. c)Litera cErgebnisse von durchgeführten Untersuchungen, der Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1, der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3, der Risikoabschätzung und der Prioritätenklassifizierung gemäß § 16 sowie der Beurteilung von Altlastenmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 2,Ergebnisse von durchgeführten Untersuchungen, der Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, der Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, der Risikoabschätzung und der Prioritätenklassifizierung gemäß Paragraph 16, sowie der Beurteilung von Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,,
      4. d)Litera dKosten von durchgeführten Untersuchungen,
      5. e)Litera eDaten zur Förderung von Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen wurden und nicht als Altlast ausgewiesen wurden,Daten zur Förderung von Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die einer Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, unterzogen wurden und nicht als Altlast ausgewiesen wurden,
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den jeweiligen (historischen und aktuellen) Betreibern bei Altlasten, Altablagerungen und Altstandorten, insbesondere Firmennamen, Branche, Betriebsgröße, Betriebszeiträume, Tätigkeiten, Erzeugnisse und Anlagen,
    3. 3.Ziffer 3zusätzliche Angaben zur Altablagerung, insbesondere
      1. a)Litera aAblagerungszeitraum, -fläche, und -volumen,
      2. b)Litera bHerkunft der Abfälle,
      3. c)Litera cArt der abgelagerten Abfälle,
      4. d)Litera dtechnische Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4zusätzliche Angaben zu Altstandorten, insbesondere bekannte Verunreinigungen.
  4. (4)Absatz 4Auf der Webseite www.altlasten.gv.at sind zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsAltablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist,Altablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist,
    2. 2.Ziffer 2Altablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen wurden undAltablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, unterzogen wurden und
    3. 3.Ziffer 3Altlasten.
    Die lagemäßige Darstellung hat gemäß § 15 Abs. 1 zu erfolgen. Die Veröffentlichung im Internet hat jedenfalls das Ergebnis der gemäß § 14 Abs. 1 durchgeführten Erstabschätzung, der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 und im Falle einer Ausweisung als Altlast die Risikoabschätzung sowie die Prioritätenklassifizierung gemäß § 16 zu enthalten.Die lagemäßige Darstellung hat gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu erfolgen. Die Veröffentlichung im Internet hat jedenfalls das Ergebnis der gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durchgeführten Erstabschätzung, der Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und im Falle einer Ausweisung als Altlast die Risikoabschätzung sowie die Prioritätenklassifizierung gemäß Paragraph 16, zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Umweltbundesamt sind die für die Veröffentlichung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Inhalte der DKM vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kostenfrei über ein entsprechendes Webservice zur Verfügung zu stellen.Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Umweltbundesamt sind die für die Veröffentlichung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Inhalte der DKM vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kostenfrei über ein entsprechendes Webservice zur Verfügung zu stellen.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Datenbank gemäß Abs. 1 auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Datenbank gemäß Absatz eins, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2024
(1) Sofern nicht einem Verpflichteten nach § 17 Abs. 1 die Sicherung oder Sanierung von Altlasten aufgetragen werden kann, führt der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durch, wobei für den Bund keine über den Ertrag der Altlastenbeiträge hinausgehende finanzielle Belastung entstehen darf.

(2) Wer rechtswidrig und schuldhaft entweder eine Altlast verursacht hat oder als Liegenschaftseigentümer der Ablagerung, die zum Entstehen der Altlast geführt hat, zugestimmt oder sie geduldet hat, ist verpflichtet, dem Bund die zur Sicherung oder Sanierung der Altlast erforderlichen Kosten zu ersetzen, soweit dieser nach § 18 Abs. 1 tätig geworden ist. Haben mehrere Personen das Entstehen der Altlast verschuldet, sind die §§ 1301 und 1302 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Über den Ersatz der Kosten entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(3) Besteht das Verschulden des Ersatzpflichtigen nur in einem Versehen, so kann das ordentliche Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden nach einem niederen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.

  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Datenbank über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zu führen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Führung der Datenbank und für die Veröffentlichung gemäß Abs. 4 des Umweltbundesamtes als Auftragsverarbeiter bedienen oder andere Auftragsverarbeiter heranziehen. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, wahrzunehmen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Datenbank über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zu führen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Führung der Datenbank und für die Veröffentlichung gemäß Absatz 4, des Umweltbundesamtes als Auftragsverarbeiter bedienen oder andere Auftragsverarbeiter heranziehen. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Zweck der Führung dieser Datenbank ist die digitalisierte Aufbereitung und Speicherung von Daten über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 und zur Sicherstellung eines transparenten Vollzugs. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Daten der Datenbank im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.Zweck der Führung dieser Datenbank ist die digitalisierte Aufbereitung und Speicherung von Daten über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins und zur Sicherstellung eines transparenten Vollzugs. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Daten der Datenbank im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
  3. (3)Absatz 3Folgende Daten dürfen in der Datenbank gemäß Abs. 1 erfasst werden:Folgende Daten dürfen in der Datenbank gemäß Absatz eins, erfasst werden:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Angaben zu den jeweiligen Standorten der Altlasten, Altablagerungen und Altstandorte, insbesondere
      1. a)Litera aBezeichnungen, Adress- und Geodaten einschließlich Grundstücksnummern,
      2. b)Litera bAngaben zu Standortverhältnissen und Nutzung (Beschreibung der Geologie und Hydrogeologie, Nutzungsart, Bebauung),
      3. c)Litera cErgebnisse von durchgeführten Untersuchungen, der Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1, der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3, der Risikoabschätzung und der Prioritätenklassifizierung gemäß § 16 sowie der Beurteilung von Altlastenmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 2,Ergebnisse von durchgeführten Untersuchungen, der Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, der Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, der Risikoabschätzung und der Prioritätenklassifizierung gemäß Paragraph 16, sowie der Beurteilung von Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,,
      4. d)Litera dKosten von durchgeführten Untersuchungen,
      5. e)Litera eDaten zur Förderung von Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen wurden und nicht als Altlast ausgewiesen wurden,Daten zur Förderung von Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die einer Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, unterzogen wurden und nicht als Altlast ausgewiesen wurden,
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den jeweiligen (historischen und aktuellen) Betreibern bei Altlasten, Altablagerungen und Altstandorten, insbesondere Firmennamen, Branche, Betriebsgröße, Betriebszeiträume, Tätigkeiten, Erzeugnisse und Anlagen,
    3. 3.Ziffer 3zusätzliche Angaben zur Altablagerung, insbesondere
      1. a)Litera aAblagerungszeitraum, -fläche, und -volumen,
      2. b)Litera bHerkunft der Abfälle,
      3. c)Litera cArt der abgelagerten Abfälle,
      4. d)Litera dtechnische Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4zusätzliche Angaben zu Altstandorten, insbesondere bekannte Verunreinigungen.
  4. (4)Absatz 4Auf der Webseite www.altlasten.gv.at sind zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsAltablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist,Altablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist,
    2. 2.Ziffer 2Altablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen wurden undAltablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, unterzogen wurden und
    3. 3.Ziffer 3Altlasten.
    Die lagemäßige Darstellung hat gemäß § 15 Abs. 1 zu erfolgen. Die Veröffentlichung im Internet hat jedenfalls das Ergebnis der gemäß § 14 Abs. 1 durchgeführten Erstabschätzung, der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 und im Falle einer Ausweisung als Altlast die Risikoabschätzung sowie die Prioritätenklassifizierung gemäß § 16 zu enthalten.Die lagemäßige Darstellung hat gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu erfolgen. Die Veröffentlichung im Internet hat jedenfalls das Ergebnis der gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durchgeführten Erstabschätzung, der Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und im Falle einer Ausweisung als Altlast die Risikoabschätzung sowie die Prioritätenklassifizierung gemäß Paragraph 16, zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Umweltbundesamt sind die für die Veröffentlichung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Inhalte der DKM vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kostenfrei über ein entsprechendes Webservice zur Verfügung zu stellen.Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Umweltbundesamt sind die für die Veröffentlichung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Inhalte der DKM vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kostenfrei über ein entsprechendes Webservice zur Verfügung zu stellen.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Datenbank gemäß Abs. 1 auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Datenbank gemäß Absatz eins, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.

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