§ 7 FSG-VBV Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende PersonenFahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (AusbildnerAnlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben.Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen:, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben.
    1. 1.Ziffer einsFahrschullehrer im Sinne des § 3 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV) BGBl. II Nr. 357/2002,Fahrschullehrer im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,,
    2. 2.Ziffer 2sonstige Fahrschullehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. a)Litera aeine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrschullehrer und
      2. b)Litera bdie Absolvierung einer besonderen Schulung im Ausmaß von zwölf Stunden bei einer vom Landeshauptmann zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtung oder
    3. 3.Ziffer 3Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. a)Litera aeine mindestens 3-jährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
      2. b)Litera bdie Absolvierung der besonderen Schulung gemäß Z 2 lit. b.die Absolvierung der besonderen Schulung gemäß Ziffer 2, Litera b,
  2. (2)Absatz 2Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat insbesondere zu umfassen:Die besondere Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von drei Stunden, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;
    2. 2.Ziffer 2die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von drei Stunden und
    3. 3.Ziffer 3Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von sechs Stunden.
  3. (3)Absatz 3Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 1 hat durch Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 von zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.Die besondere Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat durch Psychologen gemäß Paragraph eins, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 von zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.
  4. (2)Absatz 2Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2024 geltenden Rechtslage berechtigt waren, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2024, geltenden Rechtslage berechtigt waren, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.

Stand vor dem 06.05.2024

In Kraft vom 21.12.2002 bis 06.05.2024
  1. (1)Absatz einsDie begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende PersonenFahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (AusbildnerAnlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben.Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen:, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben.
    1. 1.Ziffer einsFahrschullehrer im Sinne des § 3 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV) BGBl. II Nr. 357/2002,Fahrschullehrer im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,,
    2. 2.Ziffer 2sonstige Fahrschullehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. a)Litera aeine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrschullehrer und
      2. b)Litera bdie Absolvierung einer besonderen Schulung im Ausmaß von zwölf Stunden bei einer vom Landeshauptmann zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtung oder
    3. 3.Ziffer 3Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. a)Litera aeine mindestens 3-jährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
      2. b)Litera bdie Absolvierung der besonderen Schulung gemäß Z 2 lit. b.die Absolvierung der besonderen Schulung gemäß Ziffer 2, Litera b,
  2. (2)Absatz 2Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat insbesondere zu umfassen:Die besondere Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von drei Stunden, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;
    2. 2.Ziffer 2die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von drei Stunden und
    3. 3.Ziffer 3Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von sechs Stunden.
  3. (3)Absatz 3Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 1 hat durch Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 von zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.Die besondere Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat durch Psychologen gemäß Paragraph eins, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 von zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.
  4. (2)Absatz 2Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2024 geltenden Rechtslage berechtigt waren, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2024, geltenden Rechtslage berechtigt waren, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten