§ 26 HS-QSG Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Akkreditierung erlischt:

1.

im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen;

2.

im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;

3.

durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung;

4.

im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;

5.

im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung.

(2) Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:

1.

bei Wegfall der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG oder PrivHG;

2.

bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 und FHG;

3.

bei Anbieten nicht-akkreditierter Studien, die zu akademischen Graden führen sollen;

4.

bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;

5.

in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.

(4) Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.

  1. (1)Absatz einsDie Akkreditierung erlischt
    1. 1.Ziffer einsim Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf;
    2. 2.Ziffer 2im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;
    3. 3.Ziffer 3durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung;
    4. 4.Ziffer 4im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;
    5. 5.Ziffer 5im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung;
    6. 6.Ziffer 6bei Nichtaufnahme des Studienbetriebs innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Eintreten der Rechtskraft der institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung.
    Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:
    1. 1.Ziffer einsbei Wegfall der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG oder PrivHG;
    2. 2.Ziffer 2bei Verstoß gegen § 5 Abs. 2a PrivHG;bei Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2 a, PrivHG;
    3. 3.Ziffer 3bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 und FHG;bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, und FHG;
    4. 4.Ziffer 4bei Anbieten von Studien, die nicht akkreditiert sind;
    5. 5.Ziffer 5bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;
    6. 6.Ziffer 6in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.in den in Paragraphen 23 und 24 genannten Fällen.
  3. (3)Absatz 3Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Der Plan hat jedenfalls Angaben zu Personal, Infrastruktur und Finanzierung zu enthalten. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.
  4. (4)Absatz 4Im Falle des Erlöschens oder Widerrufs gelten die betroffenen Studien bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Plans zur Abwicklung weiterhin als akkreditiert. Eine Aufnahme von neuen Studierenden ist nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Absatz 3, zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.
  6. (6)Absatz 6Der Plan zur Abwicklung ist von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und der Hochschule ohne Personenbezug und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf deren Webseite zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 08.01.2021 bis 30.06.2024
(1) Die Akkreditierung erlischt:

1.

im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen;

2.

im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;

3.

durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung;

4.

im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;

5.

im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung.

(2) Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:

1.

bei Wegfall der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG oder PrivHG;

2.

bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 und FHG;

3.

bei Anbieten nicht-akkreditierter Studien, die zu akademischen Graden führen sollen;

4.

bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;

5.

in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.

(4) Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.

  1. (1)Absatz einsDie Akkreditierung erlischt
    1. 1.Ziffer einsim Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf;
    2. 2.Ziffer 2im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;
    3. 3.Ziffer 3durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung;
    4. 4.Ziffer 4im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;
    5. 5.Ziffer 5im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung;
    6. 6.Ziffer 6bei Nichtaufnahme des Studienbetriebs innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Eintreten der Rechtskraft der institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung.
    Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:
    1. 1.Ziffer einsbei Wegfall der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG oder PrivHG;
    2. 2.Ziffer 2bei Verstoß gegen § 5 Abs. 2a PrivHG;bei Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2 a, PrivHG;
    3. 3.Ziffer 3bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 und FHG;bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, und FHG;
    4. 4.Ziffer 4bei Anbieten von Studien, die nicht akkreditiert sind;
    5. 5.Ziffer 5bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;
    6. 6.Ziffer 6in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.in den in Paragraphen 23 und 24 genannten Fällen.
  3. (3)Absatz 3Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Der Plan hat jedenfalls Angaben zu Personal, Infrastruktur und Finanzierung zu enthalten. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.
  4. (4)Absatz 4Im Falle des Erlöschens oder Widerrufs gelten die betroffenen Studien bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Plans zur Abwicklung weiterhin als akkreditiert. Eine Aufnahme von neuen Studierenden ist nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Absatz 3, zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.
  6. (6)Absatz 6Der Plan zur Abwicklung ist von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und der Hochschule ohne Personenbezug und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf deren Webseite zu veröffentlichen.

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