§ 27b HS-QSG

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:

1.

Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;

2.

Urkunden über Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

3.

Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;

4.

Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

(2) Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der Bildungseinrichtung umfassen jedenfalls:

1.

Qualitätssicherung Studiengang bzw. Institution (Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung);

2.

Sicherung der Leistungsfähigkeit (Finanzierung, Infrastruktur, Personal);

3.

Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht, Qualifikationsniveau des Studiengangs).

Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.

(3) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

(4) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.

(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.

  1. (1)Absatz einsBildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsUrkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG;
    2. 2.Ziffer 2Urkunden über Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
    3. 3.Ziffer 3Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;
    4. 4.Ziffer 4Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der in Österreich geplanten Studien umfassen jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsQualitätssicherung Studiengang bzw. Institution (Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung);
    2. 2.Ziffer 2Sicherung der Leistungsfähigkeit (Finanzierung, Infrastruktur, Personal);
    3. 3.Ziffer 3Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht);
    4. 4.Ziffer 4Qualifikationsniveau des Studiengangs;
    5. 5.Ziffer 5Kooperationen mit österreichischen Bildungseinrichtungen bei der Durchführung des jeweiligen Studiums in Österreich.
    Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.
  3. (3)Absatz 3Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß Paragraph 27, Absatz 6, aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung sowie österreichischen Kooperationspartnern spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6Sind an den in Österreich geplanten ausländischen Studien Bildungseinrichtungen aus EU, EWR und Drittstaaten beteiligt (gemeinsames Studienprogramm), kommt das Meldeverfahren gemäß Abs. 1 und 2 zur Anwendung.Sind an den in Österreich geplanten ausländischen Studien Bildungseinrichtungen aus EU, EWR und Drittstaaten beteiligt (gemeinsames Studienprogramm), kommt das Meldeverfahren gemäß Absatz eins und 2 zur Anwendung.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2024
(1) Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:

1.

Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;

2.

Urkunden über Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

3.

Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;

4.

Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

(2) Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der Bildungseinrichtung umfassen jedenfalls:

1.

Qualitätssicherung Studiengang bzw. Institution (Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung);

2.

Sicherung der Leistungsfähigkeit (Finanzierung, Infrastruktur, Personal);

3.

Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht, Qualifikationsniveau des Studiengangs).

Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.

(3) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.

(4) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.

(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.

  1. (1)Absatz einsBildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsUrkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG;
    2. 2.Ziffer 2Urkunden über Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
    3. 3.Ziffer 3Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;
    4. 4.Ziffer 4Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der in Österreich geplanten Studien umfassen jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsQualitätssicherung Studiengang bzw. Institution (Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung);
    2. 2.Ziffer 2Sicherung der Leistungsfähigkeit (Finanzierung, Infrastruktur, Personal);
    3. 3.Ziffer 3Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht);
    4. 4.Ziffer 4Qualifikationsniveau des Studiengangs;
    5. 5.Ziffer 5Kooperationen mit österreichischen Bildungseinrichtungen bei der Durchführung des jeweiligen Studiums in Österreich.
    Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.
  3. (3)Absatz 3Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß Paragraph 27, Absatz 6, aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung sowie österreichischen Kooperationspartnern spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6Sind an den in Österreich geplanten ausländischen Studien Bildungseinrichtungen aus EU, EWR und Drittstaaten beteiligt (gemeinsames Studienprogramm), kommt das Meldeverfahren gemäß Abs. 1 und 2 zur Anwendung.Sind an den in Österreich geplanten ausländischen Studien Bildungseinrichtungen aus EU, EWR und Drittstaaten beteiligt (gemeinsames Studienprogramm), kommt das Meldeverfahren gemäß Absatz eins und 2 zur Anwendung.

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