§ 2 AltlsanG

Altlastensanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

(1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.

(2) Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.

(3) Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.

(4) Abfälle im SinneFür dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(8) Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.

(Anm.: Abs. 8a bis 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

(11) Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können.

(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(13) Sicherung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Verhindern von Umweltgefährdungen, insbesondere der Ausbreitung möglicher Emissionen von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus Altlasten.

(14) Sanierung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beseitigung der Ursache der Gefährdung sowie die Beseitigung der Kontamination im Umfeld.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

(Anm.: Abs. 16 und 17 aufgehoben durch Art. 7 Z 1, BGBl. I Nr. 58/2017)

(18) Aushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.

  1. 1.Ziffer einsAltablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die vor dem 1. Juli 1989 befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
  2. 2.Ziffer 2Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen vor dem 1. Juli 1989 mit Schadstoffen in mehr als geringfügigem Ausmaß umgegangen wurde.
  3. 3.Ziffer 3Altlasten sind Altablagerungen oder Altstandorte, die erheblich kontaminiert sind oder von denen erhebliche Risiken für Mensch oder Umwelt ausgehen.
  4. 4.Ziffer 4Schadstoff ist jeder Stoff, der aufgrund seiner Eigenschaften eine erhebliche Gefahr für Mensch oder Umwelt verursachen kann, insbesondere Stoffe und Gemische wie chlorierte Kohlenwasserstoffe, Mineralöle, Teeröle und Deponiegas (Methan, Kohlendioxid).
  5. 5.Ziffer 5Altlastenmaßnahmen sind die Sanierung und die Beobachtung bei Altlasten.
  6. 6.Ziffer 6Sanierung ist die Dekontamination oder Sicherung einer Altlast.
  7. 7.Ziffer 7Dekontamination ist die weitgehende Beseitigung der Kontamination und deren Ursache.
  8. 8.Ziffer 8Sicherung ist die dauerhafte Verhinderung der Ausbreitung von Schadstoffen.
  9. 9.Ziffer 9Beobachtung ist die Überwachung und Dokumentation des Emissionsverhaltens und der Nutzung der Altlast.
  10. 10.Ziffer 10Nachbarn sind Personen, die durch eine Altlastenmaßnahme gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe einer Altlast aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
  11. 11.Ziffer 11Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002.Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,.
  12. 12.Ziffer 12Aushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
  13. 13.Ziffer 13Deponiekörper ist die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.
  14. 14.Ziffer 14Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020.Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2024
§ 2.Paragraph 2,

(1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.

(2) Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.

(3) Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.

(4) Abfälle im SinneFür dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(8) Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.

(Anm.: Abs. 8a bis 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

(11) Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können.

(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(13) Sicherung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Verhindern von Umweltgefährdungen, insbesondere der Ausbreitung möglicher Emissionen von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus Altlasten.

(14) Sanierung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beseitigung der Ursache der Gefährdung sowie die Beseitigung der Kontamination im Umfeld.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

(Anm.: Abs. 16 und 17 aufgehoben durch Art. 7 Z 1, BGBl. I Nr. 58/2017)

(18) Aushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.

  1. 1.Ziffer einsAltablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die vor dem 1. Juli 1989 befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
  2. 2.Ziffer 2Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen vor dem 1. Juli 1989 mit Schadstoffen in mehr als geringfügigem Ausmaß umgegangen wurde.
  3. 3.Ziffer 3Altlasten sind Altablagerungen oder Altstandorte, die erheblich kontaminiert sind oder von denen erhebliche Risiken für Mensch oder Umwelt ausgehen.
  4. 4.Ziffer 4Schadstoff ist jeder Stoff, der aufgrund seiner Eigenschaften eine erhebliche Gefahr für Mensch oder Umwelt verursachen kann, insbesondere Stoffe und Gemische wie chlorierte Kohlenwasserstoffe, Mineralöle, Teeröle und Deponiegas (Methan, Kohlendioxid).
  5. 5.Ziffer 5Altlastenmaßnahmen sind die Sanierung und die Beobachtung bei Altlasten.
  6. 6.Ziffer 6Sanierung ist die Dekontamination oder Sicherung einer Altlast.
  7. 7.Ziffer 7Dekontamination ist die weitgehende Beseitigung der Kontamination und deren Ursache.
  8. 8.Ziffer 8Sicherung ist die dauerhafte Verhinderung der Ausbreitung von Schadstoffen.
  9. 9.Ziffer 9Beobachtung ist die Überwachung und Dokumentation des Emissionsverhaltens und der Nutzung der Altlast.
  10. 10.Ziffer 10Nachbarn sind Personen, die durch eine Altlastenmaßnahme gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe einer Altlast aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
  11. 11.Ziffer 11Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002.Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,.
  12. 12.Ziffer 12Aushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
  13. 13.Ziffer 13Deponiekörper ist die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.
  14. 14.Ziffer 14Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020.Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,.

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