§ 25 HS-QSG

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.

(2) Dem Antrag sind beizulegen:

1.

Name der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;

2.

Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.

(3) Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.

(4) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern. Der Bescheid kann mit Auflagen erteilt werden. Ausgenommen sind die Bezeichnung des Studiums, die Bezeichnung der Fachhochschule, der Privathochschule oder der Privatuniversität. Diese Änderungen sind der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung bekannt zu geben, die den Bescheid von Amts wegen zu ändern hat.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)

(6) Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 77/2020)

2.

Die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.

3.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.

4.

Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann im Akkreditierungsverfahren die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der Gutachterinnen und Gutachter vorsehen.

5.

Den Gutachterinnen und Gutachtern stehen pauschalierte Gebühren zu. Das Ausmaß der Gebühren ist vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

  1. (1)Absatz einsÜber einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag sind beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsName der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;
    2. 2.Ziffer 2Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.
  3. (3)Absatz 3Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.
  4. (4)Absatz 4Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern. Der Bescheid kann mit Auflagen erteilt werden. Ausgenommen sind die Bezeichnung des Studiums, die Bezeichnung der Fachhochschule, der Privathochschule oder der Privatuniversität. Diese Änderungen sind der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung bekannt zu geben, die den Bescheid von Amts wegen zu ändern hat.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,)

  5. (6)Absatz 6Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, mit folgender Maßgabe anzuwenden:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 77/2020)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,)
    1. 2.Ziffer 2Die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.
    2. 3.Ziffer 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG.
    3. 4.Ziffer 4Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann im Akkreditierungsverfahren die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der Gutachterinnen und Gutachter vorsehen.
    4. 5.Ziffer 5Den Gutachterinnen und Gutachtern stehen pauschalierte Gebühren zu. Das Ausmaß der Gebühren ist vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen.
    5. 6.Ziffer 6Im Falle einer Entscheidung zum Erlöschen oder Widerruf einer Programmakkreditierung oder institutionellen Akkreditierung darf ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids eine Aufnahme von Studierenden im betroffenen Studiengang oder im Falles des Erlöschens oder des Widerrufs der institutionellen Akkreditierung an allen an der Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität angebotenen Studien nicht mehr erfolgen.
    6. 7.Ziffer 7Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann Informationen zum Verfahrensstand auch dann veröffentlichen, wenn Rechtsmittel gegen den Bescheid eingebracht wurden.
    7. 8.Ziffer 8Die Frist einer Akkreditierung sowie die Frist für die Erfüllung von Auflagen beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Akkreditierungsbescheides zu laufen.
  6. (7)Absatz 7Ein Antrag auf Verlängerung einer befristeten Akkreditierung ist spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung einzubringen. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag.
  7. (8)Absatz 8Wird gegen eine Entscheidung zur Akkreditierung bzw. deren Verlängerung und allfällig damit verbundenen Auflagen ein Rechtsmittel erhoben, wird der Lauf der Frist der Akkreditierungsdauer oder die Frist zur Auflagenerfüllung gehemmt.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2024
(1) Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.

(2) Dem Antrag sind beizulegen:

1.

Name der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;

2.

Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.

(3) Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.

(4) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern. Der Bescheid kann mit Auflagen erteilt werden. Ausgenommen sind die Bezeichnung des Studiums, die Bezeichnung der Fachhochschule, der Privathochschule oder der Privatuniversität. Diese Änderungen sind der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung bekannt zu geben, die den Bescheid von Amts wegen zu ändern hat.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)

(6) Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 77/2020)

2.

Die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.

3.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.

4.

Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann im Akkreditierungsverfahren die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der Gutachterinnen und Gutachter vorsehen.

5.

Den Gutachterinnen und Gutachtern stehen pauschalierte Gebühren zu. Das Ausmaß der Gebühren ist vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

  1. (1)Absatz einsÜber einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag sind beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsName der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;
    2. 2.Ziffer 2Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.
  3. (3)Absatz 3Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.
  4. (4)Absatz 4Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern. Der Bescheid kann mit Auflagen erteilt werden. Ausgenommen sind die Bezeichnung des Studiums, die Bezeichnung der Fachhochschule, der Privathochschule oder der Privatuniversität. Diese Änderungen sind der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung bekannt zu geben, die den Bescheid von Amts wegen zu ändern hat.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,)

  5. (6)Absatz 6Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, mit folgender Maßgabe anzuwenden:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 77/2020)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,)
    1. 2.Ziffer 2Die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.
    2. 3.Ziffer 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG.
    3. 4.Ziffer 4Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann im Akkreditierungsverfahren die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der Gutachterinnen und Gutachter vorsehen.
    4. 5.Ziffer 5Den Gutachterinnen und Gutachtern stehen pauschalierte Gebühren zu. Das Ausmaß der Gebühren ist vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen.
    5. 6.Ziffer 6Im Falle einer Entscheidung zum Erlöschen oder Widerruf einer Programmakkreditierung oder institutionellen Akkreditierung darf ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids eine Aufnahme von Studierenden im betroffenen Studiengang oder im Falles des Erlöschens oder des Widerrufs der institutionellen Akkreditierung an allen an der Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität angebotenen Studien nicht mehr erfolgen.
    6. 7.Ziffer 7Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann Informationen zum Verfahrensstand auch dann veröffentlichen, wenn Rechtsmittel gegen den Bescheid eingebracht wurden.
    7. 8.Ziffer 8Die Frist einer Akkreditierung sowie die Frist für die Erfüllung von Auflagen beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Akkreditierungsbescheides zu laufen.
  6. (7)Absatz 7Ein Antrag auf Verlängerung einer befristeten Akkreditierung ist spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung einzubringen. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag.
  7. (8)Absatz 8Wird gegen eine Entscheidung zur Akkreditierung bzw. deren Verlängerung und allfällig damit verbundenen Auflagen ein Rechtsmittel erhoben, wird der Lauf der Frist der Akkreditierungsdauer oder die Frist zur Auflagenerfüllung gehemmt.

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