§ 11 AltlsanG

Altlastensanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden

1.

zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,

2.

zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,

3.

zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,

4.

zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,

5.

für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien,

6.

zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten,

7.

zur Finanzierung von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002.

(3) Nicht der Zweckbindung gemäß Abs. 2 unterliegen im Jahr

1.

2011

3 391 000,-- Euro,

2.

2012

10 000 000,-- Euro,

3.

2013

16 191 000,-- Euro,

4.

2014

18 443 000,-- Euro.

  1. (1)Absatz einsDer Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
  2. (2)Absatz 2Das Beitragsaufkommen, die eingebrachten Kosten gemäß § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, betreffend Altlastenmaßnahmen, die geleisteten Wertausgleiche gemäß § 30 und die Erlöse aus der Verwertung von gemäß § 29 sanierten Altlasten sind zweckgebunden zu verwendenDas Beitragsaufkommen, die eingebrachten Kosten gemäß Paragraph 11, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, betreffend Altlastenmaßnahmen, die geleisteten Wertausgleiche gemäß Paragraph 30 und die Erlöse aus der Verwertung von gemäß Paragraph 29, sanierten Altlasten sind zweckgebunden zu verwenden
    1. 1.Ziffer einszur Erfassung und Beurteilung von Altstandorten und Altablagerungen sowie von Altlasten,
    2. 2.Ziffer 2zur Finanzierung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 und 4 entstehenden Kosten,zur Finanzierung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 4 entstehenden Kosten,
    3. 3.Ziffer 3zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung von Altlastenmaßnahmen und vergleichbaren Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß § 18 Abs. 4 veröffentlicht wurden, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen sowie zur Finanzierung der Kosten, die aus dem Vollzug des § 29 entstehen,zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung von Altlastenmaßnahmen und vergleichbaren Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß Paragraph 18, Absatz 4, veröffentlicht wurden, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen sowie zur Finanzierung der Kosten, die aus dem Vollzug des Paragraph 29, entstehen,
    4. 4.Ziffer 4zur Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur unmittelbaren Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
    5. 5.Ziffer 5für Studien und Projekte betreffend den Vollzug dieses Bundesgesetzes, einschließlich solcher zur Entwicklung von Erkundungs- und Sanierungstechnologien,
    6. 6.Ziffer 6zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten,zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, für die Abwicklung der Altlastenförderung (Paragraphen 29, ff UFG) entstehenden Kosten,
    7. 7.Ziffer 7zur Finanzierung von Planungsaufträgen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Vollzug dieses Bundesgesetzes an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt).

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 20, BGBl. I Nr. 30/2024)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2024
(1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden

1.

zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,

2.

zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,

3.

zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,

4.

zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,

5.

für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien,

6.

zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten,

7.

zur Finanzierung von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002.

(3) Nicht der Zweckbindung gemäß Abs. 2 unterliegen im Jahr

1.

2011

3 391 000,-- Euro,

2.

2012

10 000 000,-- Euro,

3.

2013

16 191 000,-- Euro,

4.

2014

18 443 000,-- Euro.

  1. (1)Absatz einsDer Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
  2. (2)Absatz 2Das Beitragsaufkommen, die eingebrachten Kosten gemäß § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, betreffend Altlastenmaßnahmen, die geleisteten Wertausgleiche gemäß § 30 und die Erlöse aus der Verwertung von gemäß § 29 sanierten Altlasten sind zweckgebunden zu verwendenDas Beitragsaufkommen, die eingebrachten Kosten gemäß Paragraph 11, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, betreffend Altlastenmaßnahmen, die geleisteten Wertausgleiche gemäß Paragraph 30 und die Erlöse aus der Verwertung von gemäß Paragraph 29, sanierten Altlasten sind zweckgebunden zu verwenden
    1. 1.Ziffer einszur Erfassung und Beurteilung von Altstandorten und Altablagerungen sowie von Altlasten,
    2. 2.Ziffer 2zur Finanzierung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 und 4 entstehenden Kosten,zur Finanzierung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 4 entstehenden Kosten,
    3. 3.Ziffer 3zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung von Altlastenmaßnahmen und vergleichbaren Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß § 18 Abs. 4 veröffentlicht wurden, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen sowie zur Finanzierung der Kosten, die aus dem Vollzug des § 29 entstehen,zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung von Altlastenmaßnahmen und vergleichbaren Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß Paragraph 18, Absatz 4, veröffentlicht wurden, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen sowie zur Finanzierung der Kosten, die aus dem Vollzug des Paragraph 29, entstehen,
    4. 4.Ziffer 4zur Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur unmittelbaren Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
    5. 5.Ziffer 5für Studien und Projekte betreffend den Vollzug dieses Bundesgesetzes, einschließlich solcher zur Entwicklung von Erkundungs- und Sanierungstechnologien,
    6. 6.Ziffer 6zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten,zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, für die Abwicklung der Altlastenförderung (Paragraphen 29, ff UFG) entstehenden Kosten,
    7. 7.Ziffer 7zur Finanzierung von Planungsaufträgen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Vollzug dieses Bundesgesetzes an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt).

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 20, BGBl. I Nr. 30/2024)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,)

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