§ 8 FSG-VBV

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.

(2) Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.

(3) § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1 und, 2, § 5 und § 6 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 76/2020 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß § 6, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.Schulungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1 und, 2, § 5 und § 6 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 76/2020 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß § 6, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins, und, 2, Paragraph 5 und Paragraph 6, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2020, treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß Paragraph 6,, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Abs. 1, § 3 und § 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2024,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

Stand vor dem 06.05.2024

In Kraft vom 03.03.2020 bis 06.05.2024
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.

(2) Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.

(3) § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1 und, 2, § 5 und § 6 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 76/2020 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß § 6, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.Schulungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1 und, 2, § 5 und § 6 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 76/2020 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß § 6, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins, und, 2, Paragraph 5 und Paragraph 6, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2020, treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß Paragraph 6,, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Abs. 1, § 3 und § 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2024,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

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