§ 36 PMG

Postmarktgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Universaldienstbetreiber hat die Verwendung seiner Postleitzahlen anderen Postdienstleistern unentgeltlich zu gestatten.

(2) Die vom Universaldienstbetreiber verwendeten Postleitzahlen und deren Änderungen sind der Regulierungsbehörde in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln und von dieser im Internet zu veröffentlichen.

  1. (1)Absatz einsDer Universaldienstbetreiber hat die Verwendung seiner Postleitzahlen anderen Postdienstleistern unentgeltlich zu gestatten.
  2. (2)Absatz 2Die vom Universaldienstbetreiber verwendeten Postleitzahlen und deren Änderungen sind der Regulierungsbehörde in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln und von dieser im Internet zu veröffentlichen.

Stand vor dem 05.06.2024

In Kraft vom 01.01.2011 bis 05.06.2024
(1) Der Universaldienstbetreiber hat die Verwendung seiner Postleitzahlen anderen Postdienstleistern unentgeltlich zu gestatten.

(2) Die vom Universaldienstbetreiber verwendeten Postleitzahlen und deren Änderungen sind der Regulierungsbehörde in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln und von dieser im Internet zu veröffentlichen.

  1. (1)Absatz einsDer Universaldienstbetreiber hat die Verwendung seiner Postleitzahlen anderen Postdienstleistern unentgeltlich zu gestatten.
  2. (2)Absatz 2Die vom Universaldienstbetreiber verwendeten Postleitzahlen und deren Änderungen sind der Regulierungsbehörde in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln und von dieser im Internet zu veröffentlichen.

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