§ 12 AltlsanG

Altlastensanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2011 bis 31.12.2024

(1) Die zweckgebundenen Mittel an Altlastenbeiträgen gemäß § 11 Abs. 2 kommen zur Gänze dem Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugute.

(2) 15 vH des zweckgebundenen Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten sowie zur Abgeltung der gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach §§ 30 ff UFG zu verwenden.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat aus Mitteln gemäß Abs. 2 den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem § 13 verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu tragen; für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht. Für die Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmanns gemäß § 13 können angemessene Vorschüsse geleistet werden. Die Endabrechnung des Landeshauptmanns mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat längstens zwei Monate nach Vorliegen der Endabrechnung des Auftragnehmers zu erfolgen.

(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen im Jahr 2011 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, in der jeweils geltenden Fassung bei Altlasten oder von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002 erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür bis zu 3,75 Mio. Euro aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden.

Stand vor dem 30.03.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.03.2011

(1) Die zweckgebundenen Mittel an Altlastenbeiträgen gemäß § 11 Abs. 2 kommen zur Gänze dem Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugute.

(2) 15 vH des zweckgebundenen Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten sowie zur Abgeltung der gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach §§ 30 ff UFG zu verwenden.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat aus Mitteln gemäß Abs. 2 den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem § 13 verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu tragen; für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht. Für die Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmanns gemäß § 13 können angemessene Vorschüsse geleistet werden. Die Endabrechnung des Landeshauptmanns mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat längstens zwei Monate nach Vorliegen der Endabrechnung des Auftragnehmers zu erfolgen.

(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen im Jahr 2011 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, in der jeweils geltenden Fassung bei Altlasten oder von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002 erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür bis zu 3,75 Mio. Euro aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden.

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