§ 1 AltlsanG

Altlastensanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.1992 bis 31.12.2024

Ziel dieses BundesgesetzesGesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten, von denen eine Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht im Sinne dieses Gesetzes.

Stand vor dem 04.12.1992

In Kraft vom 01.07.1989 bis 04.12.1992

Ziel dieses BundesgesetzesGesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten, von denen eine Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht im Sinne dieses Gesetzes.

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