§ 1 AltlsanG

Altlastensanierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieses GesetzesBundesgesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes.

  1. 1.Ziffer einsdie Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten,
  2. 2.Ziffer 2die Feststellung und Ausweisung von Altlasten,
  3. 3.Ziffer 3die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt,
  4. 4.Ziffer 4die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf sowie
  5. 5.Ziffer 5die dafür erforderliche Finanzierung.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 05.12.1992 bis 31.12.2024
§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieses GesetzesBundesgesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes.

  1. 1.Ziffer einsdie Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten,
  2. 2.Ziffer 2die Feststellung und Ausweisung von Altlasten,
  3. 3.Ziffer 3die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt,
  4. 4.Ziffer 4die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf sowie
  5. 5.Ziffer 5die dafür erforderliche Finanzierung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten