§ 19 GKaG

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

1.

Zeiten, während derer sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren,

2.

Zeiten, während derer sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, einer freiwilligen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, oder einer sonstigen freiwilligen Interessensvertretung der Apotheker, die mit mindestens vier Mandaten in der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse vertreten ist, waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,

3.

Zeiten, während derer sie nach Erlangung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf Grund einer Funktion in einer Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren,

4.

Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.

(2) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

1.

Zeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend vorgemerkt sowie bereit und in der Lage war, eine für ihn zumutbare Stelle anzunehmen,

2.

Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern während diesem ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer Apotheke besteht bzw. bestand,

3.

nach Erlangung des Magisterdiploms an einer österreichischen Hochschule verbrachte Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung nachgewiesen wird,

3a.

Zeiten einer Lehrtätigkeit an Berufsschulen oder im Rahmen von anderen Berufsausbildungen oder beruflichen Fort- und Weiterbildungen im Höchstausmaß von fünf Jahren, sofern die Lehrtätigkeit pharmazeutische Gegenstände zum Hauptinhalt hat,

4.

Zeiten

a)

einer wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laboratorien der österreichischen Universitäten nach Abschluss des Doktoratstudiums im Höchstausmaß von fünf Jahren,

b)

einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Großhandel, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

c)

einer Tätigkeit als Angestellter einer Standesvertretung der Apotheker oder des offiziellen Kundmachungsorgans der Gehaltskasse,

5.

Zeiten, während derer der Dienstnehmer – sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist – in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war,

6.

Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

7.

Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.

  1. (1)Absatz einsDen von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsZeiten, während derer sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten, während derer sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, einer freiwilligen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, oder einer sonstigen freiwilligen Interessensvertretung der Apotheker, die mit mindestens vier Mandaten in der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse vertreten ist, waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,
    3. 3.Ziffer 3Zeiten, während derer sie nach Erlangung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf Grund einer Funktion in einer Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren,
    4. 4.Ziffer 4Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.
  2. (2)Absatz 2Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsZeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend vorgemerkt sowie bereit und in der Lage war, eine für ihn zumutbare Stelle anzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern während diesem ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer Apotheke besteht bzw. bestand,
    3. 3.Ziffer 3nach Erlangung des Magisterdiploms an einer österreichischen Hochschule verbrachte Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung nachgewiesen wird,
    4. 3a.Ziffer 3 aZeiten einer Lehrtätigkeit an Berufsschulen oder im Rahmen von anderen Berufsausbildungen oder beruflichen Fort- und Weiterbildungen im Höchstausmaß von fünf Jahren, sofern die Lehrtätigkeit pharmazeutische Gegenstände zum Hauptinhalt hat,
    5. 4.Ziffer 4Zeiten
      1. a)Litera aeiner wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laboratorien der österreichischen Universitäten nach Abschluss des Doktoratstudiums im Höchstausmaß von fünf Jahren,
      2. b)Litera beiner pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Großhandel, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
      3. c)Litera ceiner Tätigkeit als Angestellter einer Standesvertretung der Apotheker oder des offiziellen Kundmachungsorgans der Gehaltskasse,
      4. d)Litera deiner pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in einer Militärapotheke im Höchstausmaß von fünf Jahren,
    6. 5.Ziffer 5Zeiten, während derer der Dienstnehmer – sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist – in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war,
    7. 6.Ziffer 6Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
    8. 7.Ziffer 7Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  3. (3)Absatz 3Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.Bei den Anrechnungsgründen der Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 08.07.2021 bis 28.03.2024
(1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

1.

Zeiten, während derer sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren,

2.

Zeiten, während derer sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, einer freiwilligen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, oder einer sonstigen freiwilligen Interessensvertretung der Apotheker, die mit mindestens vier Mandaten in der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse vertreten ist, waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,

3.

Zeiten, während derer sie nach Erlangung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf Grund einer Funktion in einer Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren,

4.

Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.

(2) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

1.

Zeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend vorgemerkt sowie bereit und in der Lage war, eine für ihn zumutbare Stelle anzunehmen,

2.

Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern während diesem ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer Apotheke besteht bzw. bestand,

3.

nach Erlangung des Magisterdiploms an einer österreichischen Hochschule verbrachte Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung nachgewiesen wird,

3a.

Zeiten einer Lehrtätigkeit an Berufsschulen oder im Rahmen von anderen Berufsausbildungen oder beruflichen Fort- und Weiterbildungen im Höchstausmaß von fünf Jahren, sofern die Lehrtätigkeit pharmazeutische Gegenstände zum Hauptinhalt hat,

4.

Zeiten

a)

einer wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laboratorien der österreichischen Universitäten nach Abschluss des Doktoratstudiums im Höchstausmaß von fünf Jahren,

b)

einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Großhandel, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

c)

einer Tätigkeit als Angestellter einer Standesvertretung der Apotheker oder des offiziellen Kundmachungsorgans der Gehaltskasse,

5.

Zeiten, während derer der Dienstnehmer – sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist – in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war,

6.

Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

7.

Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.

  1. (1)Absatz einsDen von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsZeiten, während derer sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten, während derer sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, einer freiwilligen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, oder einer sonstigen freiwilligen Interessensvertretung der Apotheker, die mit mindestens vier Mandaten in der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse vertreten ist, waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,
    3. 3.Ziffer 3Zeiten, während derer sie nach Erlangung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf Grund einer Funktion in einer Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren,
    4. 4.Ziffer 4Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.
  2. (2)Absatz 2Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsZeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend vorgemerkt sowie bereit und in der Lage war, eine für ihn zumutbare Stelle anzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern während diesem ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer Apotheke besteht bzw. bestand,
    3. 3.Ziffer 3nach Erlangung des Magisterdiploms an einer österreichischen Hochschule verbrachte Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung nachgewiesen wird,
    4. 3a.Ziffer 3 aZeiten einer Lehrtätigkeit an Berufsschulen oder im Rahmen von anderen Berufsausbildungen oder beruflichen Fort- und Weiterbildungen im Höchstausmaß von fünf Jahren, sofern die Lehrtätigkeit pharmazeutische Gegenstände zum Hauptinhalt hat,
    5. 4.Ziffer 4Zeiten
      1. a)Litera aeiner wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laboratorien der österreichischen Universitäten nach Abschluss des Doktoratstudiums im Höchstausmaß von fünf Jahren,
      2. b)Litera beiner pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Großhandel, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
      3. c)Litera ceiner Tätigkeit als Angestellter einer Standesvertretung der Apotheker oder des offiziellen Kundmachungsorgans der Gehaltskasse,
      4. d)Litera deiner pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in einer Militärapotheke im Höchstausmaß von fünf Jahren,
    6. 5.Ziffer 5Zeiten, während derer der Dienstnehmer – sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist – in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war,
    7. 6.Ziffer 6Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
    8. 7.Ziffer 7Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  3. (3)Absatz 3Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.Bei den Anrechnungsgründen der Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.

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