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(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)
(4) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2013,)
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(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)
(4) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2013,)