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Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 4, 7 und 8 angeführten Kriterien, mit Verordnung festzulegen: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der in Paragraph 14, Absatz 4,, 7 und 8 angeführten Kriterien, mit Verordnung festzulegen:
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 4, 7 und 8 angeführten Kriterien, mit Verordnung festzulegen: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der in Paragraph 14, Absatz 4,, 7 und 8 angeführten Kriterien, mit Verordnung festzulegen: