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Legende:
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(2) Für angerechnete Teile eines Kalendermonats ist der aliquote Teil des Anrechnungsbetrages zu entrichten.
(3) Der Anrechnungsbetrag ist von jener Gehaltskassenumlage zu berechnen, die in jenem Zeitpunkt gilt, in dem das Ansuchen eingelangt ist. Anrechnungsbeträge fließen in die Umlagenkasse.
(4) Für Anrechnungen nach § 20 Z 1 und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Abs. 1 Z 3 nicht übersteigen. Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
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(2) Für angerechnete Teile eines Kalendermonats ist der aliquote Teil des Anrechnungsbetrages zu entrichten.
(3) Der Anrechnungsbetrag ist von jener Gehaltskassenumlage zu berechnen, die in jenem Zeitpunkt gilt, in dem das Ansuchen eingelangt ist. Anrechnungsbeträge fließen in die Umlagenkasse.
(4) Für Anrechnungen nach § 20 Z 1 und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Abs. 1 Z 3 nicht übersteigen. Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.