§ 22 AltlsanG Strafbestimmungen

Altlastensanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2024

(1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 34 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2004

(1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 34 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)

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