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(1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vonEin Projekt für Altlastenmaßnahmen hat auf Grundlage der Behörde mit Geldstrafe bisRisikoabschätzung insbesondere folgende Angaben zu 21 800 Euroenthalten:
(Anm.: Abssoweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)
(1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vonEin Projekt für Altlastenmaßnahmen hat auf Grundlage der Behörde mit Geldstrafe bisRisikoabschätzung insbesondere folgende Angaben zu 21 800 Euroenthalten:
(Anm.: Abssoweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)