§ 49 PMG Informationspflichten

Postmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Postdiensteanbieter sind verpflichtet, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form zu erteilen, die für diese Organe jeweils für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.

(2) Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Die Regulierungsbehörde oder die von ihr Beauftragten sind zu diesem Zweck auch berechtigt, in die Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

(3) Werden die Auskünfte nicht erteilt, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Regulierungsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

  1. (1)Absatz einsPostdiensteanbieter sind verpflichtet, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte in elektronisch verarbeitbarer Form zu erteilen, die für diese Organe jeweils für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.
  2. (2)Absatz 2Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Die Regulierungsbehörde oder die von ihr Beauftragten sind zu diesem Zweck auch berechtigt, in die Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Werden die Auskünfte nicht erteilt, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Regulierungsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

Stand vor dem 05.06.2024

In Kraft vom 01.01.2011 bis 05.06.2024
(1) Postdiensteanbieter sind verpflichtet, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form zu erteilen, die für diese Organe jeweils für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.

(2) Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Die Regulierungsbehörde oder die von ihr Beauftragten sind zu diesem Zweck auch berechtigt, in die Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

(3) Werden die Auskünfte nicht erteilt, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Regulierungsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

  1. (1)Absatz einsPostdiensteanbieter sind verpflichtet, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte in elektronisch verarbeitbarer Form zu erteilen, die für diese Organe jeweils für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.
  2. (2)Absatz 2Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Die Regulierungsbehörde oder die von ihr Beauftragten sind zu diesem Zweck auch berechtigt, in die Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Werden die Auskünfte nicht erteilt, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Regulierungsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

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